Was gilt bei Freiheitsentzug
in der eigenen Wohnung des Betroffenen?
Eine Genehmigungspflicht
besteht nach dem Gesetz nicht, solange ein Betreuter in der eigenen Wohnung
oder in der Wohnung von Angehörigen versorgt wird. Davon machen die
Betreuungsgerichte dann teilweise eine Ausnahme, wenn die Versorgung
nicht durch die Familie sondern komplett durch ambulante Pflegedienste
erfolgt, weil dann praktisch eine Art Heimaufenthalt vorliegt. Nur einzelne
Betreuungsgerichte wenden das Gesetz entgegen seinem Wortlaut generell
auf Unterbringungsmaßnahmen in der eigenen Wohnung an.
Wird die körperliche
Freiheit des Betroffenen in dieser Weise entzogen, ist dies nur unter Notstandsgesichtspunkten
zulässig . Es muss eine akute schwerwiegende Gefahr für Leben
oder Gesundheit des Betroffenen bestehen und es darf nach Zeitdauer und
Intensität nur das Mittel angewandt werden, das den Betroffenen am
wenigsten belastet. Werden diese Maßstäbe nicht beachtet, kann
strafbare Freiheitsberaubung vorliegen (§
239 StGB).