1. Die Unterbringung ist zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen, also z.B. die Selbstgefährdung oder die Behandlungsbedürftigkeit des Betreuten, wegfallen. Dies gilt auch, wenn nach dem Unterbringungsbeschluss eine längere Unterbringung möglich wäre (§ 1906 Abs. 3 BGB). Von der Beendigung der Unterbringung muss das Vormundschaftsgericht verständigt werden.2. Die Unterbringung muss auch beendet werden, wenn der im Unterbringungsbeschluss festgelegte Endzeitpunkt erreicht ist. Die zulässige Unterbringungsdauer muss deshalb vom Betreuer genau überwacht werden. Verlängerungsanträge müssen rechtzeitig gestellt werden.
3. Die Unterbringung muss ferner beendet werden, wenn das Vormundschaftsgericht den Unterbringungsbeschluss aufhebt oder wenn dieser durch eine Rechtsmittelentscheidung aufgehoben wird.
4. Schließlich verliert der Unterbringungsbeschluss auch dann seine Wirkung, wenn der Betreute aus der Unterbringung entlassen wird, z.B. durch die behandelnden Ärzte oder den Betreuer. Eine erneute Unterbringung erfordert dann ein neues Verfahren, auch wenn die zulässige Unterbringungsdauer des ersten Beschlusses noch nicht „ausgeschöpft“ ist. Schwierig ist die Rechtslage, wenn der Betroffene im Laufe der Unterbringung – beispielsweise zur ärztlichen Behandlung oder „zur Probe“- in eine offen geführte Einrichtung oder Abteilung verlegt worden ist und wieder zurück verlegt werden soll. Hier sollte zur Sicherheit ein neuer Antrag an das Vormundschaftsgericht gestellt werden.