Vorläufige Unterbringung
in Eilfällen
Der Antrag wird
vom Betreuer gestellt, dem das Aufgabengebiet "Unterbringung" übertragen
ist. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein reicht nicht aus, zumindest
muss dem Betreuer gleichzeitig die Gesundheitsfürsorge zustehen. Besteht
noch keine Betreuung, ist, wenn die Zeit reicht, vom Vormundschaftsgericht
zunächst wenigstens vorläufige Betreuung anzuordnen; nur dann,
wenn auch dies nicht möglich ist, kann das Vormundschaftsgericht von
Amts wegen gem. §
1846 BGB die vorläufige Unterbringung des Betroffenen anordnen.
Die Bestellung eines Betreuers muss dann unverzüglich nachgeholt werden.