Der Antrag wird vom Betreuer gestellt, dem das Aufgabengebiet "Unterbringung" übertragen ist. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein reicht nicht aus, zumindest muss dem Betreuer gleichzeitig die Gesundheitsfürsorge zustehen.
Besteht noch keine Betreuung, ist, wenn die Zeit reicht, vom Betreuungsgericht zunächst wenigstens vorläufige Betreuung anzuordnen; nur dann, wenn auch dies nicht möglich ist, kann das Betreuungsgericht von Amts wegen gem.
§ 1846 BGB die vorläufige Unterbringung des Betroffenen anordnen. Die Bestellung eines Betreuers muss dann unverzüglich nachgeholt werden.
Fall 1: Die Einschaltung des Betreuungsgerichts ist noch möglich
Fall 2: Das Betreuungsgericht kann nicht mehr eingeschaltet werden