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Fall 1: Die Einschaltung des Betreuungsgerichts ist noch möglichLiegt ein Eilfall
vor, der die sofortige Unterbringung des Betreuten erfordert, so kann das
Betreuungsgericht im Wege einer einstweiligen Anordnung die geschlossene
Unterbringung für zunächst höchstens sechs Wochen genehmigen.
(§
70 h FGG) Die einmalige Verlängerung um höchstens nochmals
sechs Wochen ist zulässig. In die Höchstdauer wird eine etwaige
Unterbringung zur Gutachtenerstattung eingerechnet. Für das Verfahren
gilt:
1. Der Betroffene wird vor
der Anordnung der Unterbringung vom Vormundschaftsrichter persönlich
angehört. Nur wenn dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich
ist, genügt die nachträgliche Anhörung.
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