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Fall 1: Die Einschaltung des Betreuungsgerichts ist noch möglich

Liegt ein Eilfall vor, der die sofortige Unterbringung des Betreuten erfordert, so kann das Betreuungsgericht im Wege einer einstweiligen Anordnung die geschlossene Unterbringung für zunächst höchstens sechs Wochen genehmigen. (§ 70 h FGG) Die einmalige Verlängerung um höchstens nochmals sechs Wochen ist zulässig. In die Höchstdauer wird eine etwaige Unterbringung zur Gutachtenerstattung eingerechnet. Für das Verfahren gilt:

1. Der Betroffene wird vor der Anordnung der Unterbringung vom Vormundschaftsrichter persönlich angehört. Nur wenn dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich ist, genügt die nachträgliche Anhörung.
2. Ein ärztliches Zeugnis liegt vor. Daraus muss sich die Notwendigkeit der Unterbringung ergeben. Vor einer etwaigen Verlängerung muss ein Sachverständiger gehört werden.
3. Ist eine Verständigung mit dem Betroffenen nicht möglich, wird ein Verfahrenspfleger bestellt, in jedem Fall auch vor einer etwaigen Verlängerung.
4. Der Beschluss des Betreuungsgerichts wird wirksam mit der Rechtskraft. Ordnet das Gericht in dringenden Fällen die sofortige Wirksamkeit an, genügt die Bekanntgabe an den Betroffenen, den Verfahrenspfleger oder den Betreuer oder die Übergabe des vom Vormundschaftsrichter unterschriebenen Beschlusses an seine Geschäftsstelle.

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