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Wie, wenn der Betreute sich gegen Unterbringungsmaßnahmen sperrt?

Die folgenden Ausführungen betreffen nur die Unterbringung eines Betroffenen nach den Vorschriften des Betreuungsrechts. Die sog. öffentlich - rechtliche Unterbringung richtet sich nach den Unterbringungsgesetzen der einzelnen Bundesländer, die unterschiedliche Regelungen enthalten, vor allem auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Unterbringungsbehörden.

Häufig kommt es vor, dass Betreute Unterbringungsmaßnahmen kategorisch ablehnen und Widerstand dagegen leisten:

  • Wenn der Betreute einer Ladung zur richterlichen Anhörung nicht Folge leistet, kann das Betreuungsgericht seine Vorführung beim Gericht anordnen (§ 70c FGG in Verb. mit § 68 Abs. 3 FGG). Zuständig für die Vorführung ist die Betreuungsbehörde (§ 1 BtG), die sich dabei der Hilfe der Polizei bedienen darf. Die Anordnung des Betreuungsgerichts kann nicht angefochten werden . Bei der Durchführung der Anordnung steht es dem Betreuten frei, sich nicht zu äußern.
  • Wenn der Betreute sich weigert, zur Untersuchung beim Sachverständigen zu erscheinen, kann das Gericht die Vorführung zum Sachverständigen anordnen (§ 70e FGG in Verb. mit § 68 Abs. 3, 4 FGG). Für Zuständigkeit und Unanfechtbarkeit der Anordnung gilt das oben Gesagte.
  • Wenn der Betreute die Untersuchung durch den Sachverständigen verweigert, kann auch die Untersuchung durch unanfechtbaren Beschluss des Betreuungsgerichts angeordnet werden (§ 70e Abs. 2 FGG in Verb. mit § 68 Abs. 3 FGG). Allerdings dürfen gegen den Willen des Betroffenen körperliche Eingriffe (z.B. Blutentnahmen) nicht vorgenommen werden; zur Beantwortung von Fragen oder Teilnahme an (z.B. psychologischen) Testverfahren ist der Betroffene nicht verpflichtet.
  • Hat das Betreuungsgericht eine Unterbringungsmaßnahme genehmigt bzw. angeordnet, ist es zunächst Sache des Betreuers, den Betreuten zu veranlassen, den Unterbringungsort aufzusuchen oder ihn dorthin zu verbringen. Ist der Betreute dazu nicht bereit, kann der Betreuer sich an die Betreuungsbehörde wenden. Diese ist verpflichtet, den Betreuer bei der Zuführung des Betroffenen zur Unterbringung zu unterstützen etwa durch Einflussnahme auf den Betroffenen, Bereitstellung von Personal oder eines geeigneten Fahrzeugs. Ist zur Durchführung der Aktion Gewalt erforderlich, muss deren Anwendung vom Betreuungsgericht gesondert genehmigt werden (§ 70g Abs. 5 FGG). Den Antrag dazu können der Betreuer oder die Betreuungsbehörde stellen. Die Betreuungsbehörde kann dann von sich aus polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die Anordnung des Gerichts kann mit der einfachen, also nicht fristgebundenen Beschwerde angefochten werden.

  • Fraglich ist - wegen der in Art 13 Grundgesetz garantierten Unverletzlichkeit der Wohnung - ob die oben besprochenen gerichtlich angeordneten Zwangsmaßnahmen auch das Recht einschließen, gegen den Willen des Betreuten in seine Wohnung einzudringen, um ihn zur richterlichen Anhörung oder zur Untersuchung durch den Sachverständigen vorzuführen oder an den Unterbringungsort zu verbringen. Hierzu werden in der Rechtsprechung und der Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten. Sicher ist allerdings, dass der Betreuer von sich aus die Wohnung des Betreuten nicht betreten darf, wenn dieser nicht einverstanden ist. Ob die Betreuungsbehörde, gegebenenfalls nach einem ergänzenden Gerichtsbeschluss, dazu berechtigt ist, ist streitig. In jedem Falle empfiehlt es sich, in einer entsprechenden Situation zuerst den Rat des Betreuungsgerichts einzuholen.
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