Die folgenden Ausführungen
betreffen nur die Unterbringung eines Betroffenen nach den Vorschriften
des Betreuungsrechts. Die sog. öffentlich - rechtliche Unterbringung
richtet sich nach den Unterbringungsgesetzen der einzelnen Bundesländer,
die unterschiedliche Regelungen enthalten, vor allem auch hinsichtlich
der Zuständigkeit der Unterbringungsbehörden.
Häufig kommt es vor,
dass Betreute Unterbringungsmaßnahmen kategorisch ablehnen und Widerstand
dagegen leisten:
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Wenn der Betreute einer Ladung
zur richterlichen Anhörung nicht Folge leistet, kann das Betreuungsgericht
seine Vorführung beim Gericht anordnen (§
70c FGG in Verb. mit §
68 Abs. 3 FGG). Zuständig für die Vorführung ist die
Betreuungsbehörde (§
1 BtG), die sich dabei der Hilfe der Polizei bedienen darf. Die Anordnung
des Betreuungsgerichts kann nicht angefochten werden . Bei der Durchführung
der Anordnung steht es dem Betreuten frei, sich nicht zu äußern.
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Wenn der Betreute sich weigert,
zur Untersuchung beim Sachverständigen zu erscheinen, kann das Gericht
die Vorführung zum Sachverständigen anordnen (§
70e FGG in Verb. mit §
68 Abs. 3, 4 FGG). Für Zuständigkeit und Unanfechtbarkeit
der Anordnung gilt das oben Gesagte.
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Wenn der Betreute die Untersuchung
durch den Sachverständigen verweigert, kann auch die Untersuchung
durch unanfechtbaren Beschluss des Betreuungsgerichts angeordnet werden
(§
70e Abs. 2 FGG in Verb. mit §
68 Abs. 3 FGG). Allerdings dürfen gegen den Willen des Betroffenen
körperliche Eingriffe (z.B. Blutentnahmen) nicht vorgenommen werden;
zur Beantwortung von Fragen oder Teilnahme an (z.B. psychologischen) Testverfahren
ist der Betroffene nicht verpflichtet.
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Hat das Betreuungsgericht
eine Unterbringungsmaßnahme genehmigt bzw. angeordnet, ist es zunächst
Sache des Betreuers, den Betreuten zu veranlassen, den Unterbringungsort
aufzusuchen oder ihn dorthin zu verbringen. Ist der Betreute dazu nicht
bereit, kann der Betreuer sich an die Betreuungsbehörde wenden. Diese
ist verpflichtet, den Betreuer bei der Zuführung des Betroffenen zur
Unterbringung zu unterstützen etwa durch Einflussnahme auf den Betroffenen,
Bereitstellung von Personal oder eines geeigneten Fahrzeugs. Ist zur Durchführung
der Aktion Gewalt erforderlich, muss deren Anwendung vom Betreuungsgericht
gesondert genehmigt werden (§
70g Abs. 5 FGG). Den Antrag dazu können der Betreuer oder die
Betreuungsbehörde stellen. Die Betreuungsbehörde kann dann von
sich aus polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die Anordnung des Gerichts
kann mit der einfachen, also nicht fristgebundenen Beschwerde angefochten
werden.
Fraglich ist - wegen der
in Art 13 Grundgesetz garantierten Unverletzlichkeit der Wohnung - ob die
oben besprochenen gerichtlich angeordneten Zwangsmaßnahmen auch das
Recht einschließen, gegen den Willen des Betreuten in seine Wohnung
einzudringen, um ihn zur richterlichen Anhörung oder zur Untersuchung
durch den Sachverständigen vorzuführen oder an den Unterbringungsort
zu verbringen. Hierzu werden in der Rechtsprechung und der Literatur unterschiedliche
Auffassungen vertreten. Sicher ist allerdings, dass der Betreuer von sich
aus die Wohnung des Betreuten nicht betreten darf, wenn dieser nicht einverstanden
ist. Ob die Betreuungsbehörde, gegebenenfalls nach einem ergänzenden
Gerichtsbeschluss, dazu berechtigt ist, ist streitig. In jedem Falle empfiehlt
es sich, in einer entsprechenden Situation zuerst den Rat des Betreuungsgerichts
einzuholen.