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Fall 2: Das Vormundschaftsgericht kann nicht mehr eingeschaltet werden
Besteht Gefahr im Verzug (z.B. akute Selbstmordgefahr) und ist es deshalb nicht mehr möglich, das Vormundschaftsgericht einzuschalten, kann der Betreuer die Unterbringung des Betreuten ohne vorherige Genehmigung des Vormundschaftsgerichts veranlassen. Die Genehmigung ist aber unverzüglich nachzuholen. (§ 1906 Abs. 2 BGB).