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Fall 2: Das Betreuungsgericht kann nicht mehr eingeschaltet werdenBesteht Gefahr im
Verzug (z.B. akute Selbstmordgefahr) und ist es deshalb nicht mehr möglich,
das Betreuungsgericht einzuschalten, kann der Betreuer die Unterbringung
des Betreuten ohne vorherige Genehmigung des Betreuungsgerichts
veranlassen. Die Genehmigung ist aber unverzüglich nachzuholen. (§
1906 Abs. 2 BGB).
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