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Fall 2: Das Betreuungsgericht kann nicht mehr eingeschaltet werden

Besteht Gefahr im Verzug (z.B. akute Selbstmordgefahr) und ist es deshalb nicht mehr möglich, das Betreuungsgericht einzuschalten, kann der Betreuer die Unterbringung des Betreuten ohne vorherige Genehmigung des Betreuungsgerichts veranlassen. Die Genehmigung ist aber unverzüglich nachzuholen. (§ 1906 Abs. 2 BGB).
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