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Wer hat ein Beschwerderecht gegen Unterbringungsmaßnahmen?
Unterbringungsmaßnahmen müssen mit der sofortigen Beschwerde, also innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung angefochten werden.(§ 22 FGG) Beschwerdeberechtigt sind insbesondere:(§ 70 m FGG)
1. Der Betroffene selbst,
2. Der Ehegatte des Betroffenen,
3. Eltern oder Kinder, bei denen der Betroffene lebt,
4. Der Betreuer,
5. Eine vom Betroffenen benannte Vertrauensperson
6. Der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt,
7. Die Betreuungsbehörde