Wer hat ein Beschwerderecht
gegen Unterbringungsmaßnahmen?
Unterbringungsmaßnahmen
müssen mit der sofortigen Beschwerde, also innerhalb von 2 Wochen
nach Bekanntgabe der Entscheidung angefochten werden.(§
22 FGG) Beschwerdeberechtigt sind insbesondere:(§
70 m FGG)
1. Der Betroffene selbst,
2. Der Ehegatte des Betroffenen,
3. Eltern oder Kinder, bei
denen der Betroffene lebt,
4. Der Betreuer,
5. Eine vom Betroffenen
benannte Vertrauensperson
6. Der Leiter der Einrichtung,
in der der Betroffene lebt,
7. Die Betreuungsbehörde