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Was ist zu beachten, wenn eine Vorsorgevollmacht errichtet wurde?Damit der Bevollmächtigte auch über
Maßnahmen, die mit Freiheitsentzug verbunden sind, entscheiden kann,
muss dies in der Vorsorgevollmacht ausdrücklich bestimmt sein. Dies
gilt auch für Vollmachten, die vor dem 01.01.1999 errichtet worden
sind, zu einer Zeit, als die betreffende Bestimmung noch nicht in Kraft
war. Die Genehmigung des Betreuungsgericht benötigt ein Bevollmächtigter
genau so wie ein Betreuer (§
1906 BGB).
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