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Unter welchen Aufgabenkreis des Betreuers fallen Unterbringungsmaßnahmen?

Am eindeutigsten ist es, wenn der Betreuer ausdrücklich für den Aufgabenkreis Freiheitsentziehung bzw. geschlossene Unterbringung zuständig ist. Ob der Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung ausreicht evtl. zusammen mit Gesundheitsfürsorge, wird von den Betreuungsgerichten unterschiedlich gesehen. Ist die Unterbringung zur Durchführung einer stationären Behandlung erforderlich (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB, muss dem Betruer in jedem fall auch die Gesundheitsfürsorge übertragen worden sein. Ein Einwilligungsvorbehalt ist nicht notwendig, weil es sich bei der Frage der Unterbringung des Betroffenen nicht um eine rechtsgeschäftliche sondern eine tatsächliche Angelegenheit handelt.
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