Unter welchen Aufgabenkreis des Betreuers fallen Unterbringungsmaßnahmen?
Am eindeutigsten ist es, wenn der Betreuer ausdrücklich
für den Aufgabenkreis Freiheitsentziehung bzw. geschlossene Unterbringung
zuständig ist. Ob der Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung ausreicht
evtl. zusammen mit Gesundheitsfürsorge, wird von den Betreuungsgerichten
unterschiedlich gesehen. Ist die Unterbringung zur Durchführung einer
stationären Behandlung erforderlich (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB,
muss dem Betruer in jedem fall auch die Gesundheitsfürsorge übertragen
worden sein. Ein Einwilligungsvorbehalt ist nicht notwendig, weil es sich
bei der Frage der Unterbringung des Betroffenen nicht um eine rechtsgeschäftliche
sondern eine tatsächliche Angelegenheit handelt.