Unter welchen Aufgabenkreis
des Betreuers fallen Unterbringungsmaßnahmen?
Am eindeutigsten
ist es, wenn der Betreuer ausdrücklich für den Aufgabenkreis
Freiheitsentziehung bzw. geschlossene Unterbringung zuständig ist.
Ob der Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung ausreicht evtl. zusammen mit
Gesundheitsfürsorge, wird von den Vormundschaftsgerichten unterschiedlich
gesehen. Ein Einwilligungsvorbehalt ist nicht notwendig, weil es sich bei
der Frage der Unterbringung des Betroffenen nicht um eine rechtsgeschäftliche
sondern eine tatsächliche Angelegenheit handelt.