Welche Voraussetzungen müssen
für die Genehmigungspflicht vorliegen?
Vielfach ist es
notwendig, desorientierte Betreute in der Ausübung ihrer Bewegungsfreiheit
einzuschränken, um sie vor Gefahren, etwa vor Stürzen aus Bett
oder Stuhl oder den gefährlichen Folgen des Sich-Verlaufens zu schützen.
Die dazu angewandten mechanischen, medikamentösen oder sonstigen Mittel
muss das Vormundschaftsgericht genehmigen.(§
1906 Abs. 4 BGB) Dabei ist wesentlich:
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Eine Einschränkung der
Bewegungsfreiheit des Betroffenen liegt nur vor, wenn dieser zu willensgesteuerten
Bewegungen überhaupt noch in der Lage ist. Sollen lediglich reflexhafte
Bewegungen verhindert werden, wie sie etwa bei Krämpfen auftreten,
ist keine Genehmigung erforderlich.
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Stimmt der einwilligungsfähige
Betreute der Freiheitseinschränkung zu, ist diese gleichfalls nicht
genehmigungspflichtig. Auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten
kommt es dabei nicht an, es genügt vielmehr die sogenannte „natürliche“
Einwilligungsfähigkeit, das heißt: der Betreute muss in der
Lage sein, Zweck und Folgen der Maßnahme zu erkennen und zu beurteilen.
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Eine Freiheitseinschränkung
durch ein Medikament liegt nur dann vor, wenn das Medikament zu dem Zweck
verabreicht wird, den Betreuten ruhig zu stellen. Steht dagegen die therapeutische
Bestimmung im Vordergrund und tritt die Ruhigstellung nur als Nebenwirkung
auf, wie dies bei vielen Psychopharmaka der Fall ist, entfällt die
Genehmigungspflicht. Allerdings kann die Medikation dennoch genehmigungspflichtig
sein, wenn sie das Risiko schwerer Gesundheitsschäden, etwa durch
Nebenwirkungen oder Spätfolgen beinhaltet. (§
1904 BGB)
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Die Genehmigungspflicht besteht
nur, wenn der Betreute sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen
„Einrichtung“ aufhält. Darunter fällt nicht die eigene Wohnung
oder die Wohnung von Angehörigen, in die der Betreute aufgenommen
worden ist. . Davon machen die Vormundschaftsgerichte dann teilweise eine
Ausnahme, wenn die Versorgung nicht durch die Familie sondern komplett
durch ambulante Pflegedienste erfolgt, weil dann praktisch eine Art Heimaufenthalt
vorliegt. Nur einzelne Vormundschaftsgerichte wenden das Gesetz entgegen
seinem Wortlaut generell auf freiheitseinschränkende Maßnahmen
in der eigenen Wohnung an.