Vielfach ist es notwendig, desorientierte Betreute
in der Ausübung ihrer Bewegungsfreiheit einzuschränken, um sie
vor Gefahren, etwa vor Stürzen aus Bett oder Stuhl oder den gefährlichen
Folgen des Sich-Verlaufens zu schützen. Die dazu angewandten mechanischen,
medikamentösen oder sonstigen Mittel muss das
Betreuungsgericht
genehmigen.(
§
1906 Abs. 4 BGB) Dabei ist wesentlich:
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Eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Betroffenen liegt nur
vor, wenn dieser zu willensgesteuerten Bewegungen überhaupt noch in
der Lage ist. Sollen lediglich reflexhafte Bewegungen verhindert werden,
wie sie etwa bei Krämpfen auftreten, ist keine Genehmigung erforderlich.
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Stimmt der einwilligungsfähige
Betreute der Freiheitseinschränkung zu, ist diese gleichfalls nicht
genehmigungspflichtig. Auf die Geschäftsfähigkeit
des Betreuten kommt es dabei nicht an, es genügt vielmehr die sogenannte
„natürliche“ Einwilligungsfähigkeit, das heißt: der Betreute
muss in der Lage sein, Zweck und Folgen der Maßnahme zu erkennen
und zu beurteilen.
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Eine Freiheitseinschränkung durch ein Medikament liegt nur dann vor,
wenn das Medikament zu dem Zweck verabreicht wird, den Betreuten ruhig
zu stellen. Steht dagegen die therapeutische Bestimmung im Vordergrund
und tritt die Ruhigstellung nur als Nebenwirkung auf, wie dies bei vielen
Psychopharmaka der Fall ist, entfällt die Genehmigungspflicht. Allerdings
kann die Medikation dennoch genehmigungspflichtig sein, wenn sie das Risiko
schwerer Gesundheitsschäden, etwa durch Nebenwirkungen oder Spätfolgen
beinhaltet. (§
1904 BGB)
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Die Genehmigungspflicht besteht nur, wenn der Betreute sich in einer Anstalt,
einem Heim oder einer sonstigen „Einrichtung“ aufhält. Darunter fällt
(nach allerdings umstrittener Meinung) auch die eigene Wohnung oder die
Wohnung von Angehörigen, in die der Betreute aufgenommen worden ist,
wenn die Versorgung nicht durch die Familie sondern komplett durch ambulante
Pflegedienste erfolgt, weil dann praktisch eine Art Heimaufenthalt vorliegt.
Nur einzelne Betreuungsgerichte wenden das Gesetz entgegen seinem Wortlaut
generell auf freiheitseinschränkende Maßnahmen in der eigenen
Wohnung an.