Häusliche Pflege und
Freiheitsbeschränkungen
Nach herrschender
Meinung in der Rechtsprechung müssen Maßnahmen, welche die Freiheit
eines Betreuten einschränken dann nicht vom Vormundschaftsgericht
genehmigt werden, wenn der Betreute zu Hause von der Familie versorgt wird.
Nur wenige Vormundschaftsgerichte
sind hier anderer Auffassung und wenden den § 1906 BGB analog an.
Inzwischen gewinnt allerdings die Rechtsauffassung an Boden, dass dann
eine heimähnliche Situation vorliegt, wenn der Betreute zwar in seiner
eigenen Wohnung verbleibt, aber ausschließlich oder überwiegend
von Fremdkräften versorgt wird. Hier wird dann die Genehmigungsbedürftigkeit
freiheitsbeschränkender Maßnahmen bejaht. Letztlich besteht
eine Regelungslücke, die auch im Hinblick auf mögliche strafrechtliche
Konsequenzen (Freiheitsberaubung § 239 BGB!) kritisch ist.
Bei familiärer Pflege
und Versorgung eines Betreuten oder Betreuungsbedürftigen (bei dem
noch keine Betreuung angeordnet ist) tritt auch häufig das Problem
auf, dass bei Verhinderung der Pflegeperson – etwa durch Urlaub –
die Versorgung des Betroffenen im Rahmen der Kurzzeitpflege in einem Heim
notwendig wird. Müssen hier freiheitsbeschränkende Maßnahmen
angewandt werden, bedürfen diese auch bei kürzeren Heimaufenthalten
einer vormundschaftsrichterlichen Genehmigung. Vielfach machen die Heime
in solchen Fällen die Aufnahme des Betroffenen sogar von der Vorlage
einer entsprechenden Genehmigung abhängig. Zwar kann diese, sogar
wenn noch keine Betreuung angeordnet ist, vom Vormundschaftsgericht auch
in Form einer einstweiligen Anordnung für die Dauer von höchstens
6 Wochen mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit um weitere 6
Wochen erteilt werde. Dennoch ist das Genehmigungsverfahren für die
oft nur wenige Tage dauernde Kurzzeitpflege unverhältnismäßig
aufwendig. Deshalb ist in Fällen, in denen der Gesundheitszustand
des bereits unter Betreuung stehenden Betroffenen eine Besserung ausschließt
und feststeht, dass bestimmte freiheitseinschränkende Maßnahmen
dauern erforderlich sein werden, daran zu denken, beim Vormundschaftsgericht
die Genehmigung für mehrere, zeitlich noch nicht genau fixierte Aufenthalte
in der Kurzzeitpflege zu beantragen und dann jeweils, wenn der Pflegeplatz
in Anspruch genommen werden soll, um entsprechende zeitliche Ergänzung
des Beschlusses zu bitten. Ein solcher „Rahmenbeschluss“ könnte einen
Zeitraum bis zu 2 Jahren abdecken. Erfahrungen, ob die Vormundschaftsgerichte
bereit sind, dieses Verfahren zu akzeptieren, liegen allerdings noch nicht
vor.