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Häusliche Pflege und Freiheitsbeschränkungen
Nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung müssen Maßnahmen, welche die Freiheit eines Betreuten einschränken dann nicht vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden, wenn der Betreute zu Hause von der Familie versorgt wird.
Nur wenige Vormundschaftsgerichte sind hier anderer Auffassung und wenden den § 1906 BGB analog an. Inzwischen gewinnt allerdings die Rechtsauffassung an Boden, dass dann eine heimähnliche Situation vorliegt, wenn der Betreute zwar in seiner eigenen Wohnung verbleibt, aber ausschließlich oder überwiegend von Fremdkräften versorgt wird. Hier wird dann die Genehmigungsbedürftigkeit freiheitsbeschränkender Maßnahmen bejaht. Letztlich besteht eine Regelungslücke, die auch im Hinblick auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen (Freiheitsberaubung § 239 BGB!) kritisch ist.
Bei familiärer Pflege und Versorgung eines Betreuten oder Betreuungsbedürftigen (bei dem noch keine Betreuung angeordnet ist) tritt auch häufig das Problem auf, dass bei Verhinderung der Pflegeperson – etwa durch Urlaub –  die Versorgung des Betroffenen im Rahmen der Kurzzeitpflege in einem Heim notwendig wird. Müssen hier freiheitsbeschränkende Maßnahmen angewandt werden, bedürfen diese auch bei kürzeren Heimaufenthalten einer vormundschaftsrichterlichen Genehmigung. Vielfach machen die Heime in solchen Fällen die Aufnahme des Betroffenen sogar von der Vorlage einer entsprechenden Genehmigung abhängig. Zwar kann diese, sogar wenn noch keine Betreuung angeordnet ist, vom Vormundschaftsgericht auch in Form einer einstweiligen Anordnung für die Dauer von höchstens 6 Wochen mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit um weitere 6 Wochen erteilt werde. Dennoch ist das Genehmigungsverfahren für die oft nur wenige Tage dauernde Kurzzeitpflege unverhältnismäßig aufwendig. Deshalb ist in Fällen, in denen der Gesundheitszustand des bereits unter Betreuung stehenden Betroffenen eine Besserung ausschließt und feststeht, dass bestimmte freiheitseinschränkende Maßnahmen dauern erforderlich sein werden, daran zu denken, beim Vormundschaftsgericht die Genehmigung für mehrere, zeitlich noch nicht genau fixierte Aufenthalte in der Kurzzeitpflege zu beantragen und dann jeweils, wenn der Pflegeplatz in Anspruch genommen werden soll, um entsprechende zeitliche Ergänzung des Beschlusses zu bitten. Ein solcher „Rahmenbeschluss“ könnte einen Zeitraum bis zu 2 Jahren abdecken. Erfahrungen, ob die Vormundschaftsgerichte bereit sind, dieses Verfahren zu akzeptieren, liegen allerdings noch nicht vor.