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Verhältnis zur geschlossenen Unterbringung.Freiheitseinschränkende
Mittel sind im allgemeinen weniger einschneidend für den Betreuten
als seine Unterbringung in einer geschlossenen Unterbringung. Dies muss
aber nicht so sein. Beispielsweise kann es für einen verwirrten Betreuten
mit Weglauftendenz nicht so belastend sein, sich in geschlossener Umgebung
frei bewegen zu können als durch Fixierungsmaßnahmen oder
Medikamente ruhig gestellt zu werden. Welches Mittel das letztlich erforderliche
ist, muss deshalb unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt
werde. Dazu gehören die baulichen Gegebenheiten im Heim genau so wie
dessen organisatorische Möglichkeiten. Auch die Verlegung des Betreuten
in ein anderes Heim kommt in Betracht, wenn nur dort das für ihn angemessene
und zumutbare Umfeld vorhanden ist.
Wenn der Betreute geschlossen untergebracht ist und während der Unterbringung zusätzlich freiheitseinschränkende Mittel – etwa Fixierungsmaßnahmen – notwendig werden, müssen diese gesondert genehmigt werden. |