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Verhältnis zur geschlossenen Unterbringung.

Freiheitseinschränkende Mittel sind im allgemeinen weniger einschneidend für den Betreuten als seine Unterbringung in einer geschlossenen Unterbringung. Dies muss aber nicht so sein. Beispielsweise kann es für einen verwirrten Betreuten mit Weglauftendenz nicht so belastend sein, sich in geschlossener Umgebung  frei bewegen zu können als durch Fixierungsmaßnahmen oder  Medikamente ruhig gestellt zu werden. Welches Mittel das letztlich erforderliche ist, muss deshalb unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt werde. Dazu gehören die baulichen Gegebenheiten im Heim genau so wie dessen organisatorische Möglichkeiten. Auch die Verlegung des Betreuten in ein anderes Heim kommt in Betracht, wenn nur dort das für ihn angemessene und zumutbare Umfeld vorhanden ist.
Wenn der Betreute geschlossen untergebracht ist und während der Unterbringung zusätzlich freiheitseinschränkende Mittel – etwa Fixierungsmaßnahmen – notwendig werden, müssen diese gesondert genehmigt werden.
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