Wie läuft das Genehmigungsverfahren?
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Die Genehmigung wird auf Antrag
des Betreuers vom Vormundschaftsgericht erteilt. (§§ 70
ff FGG)
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Das Vormundschaftsgericht lässt
sich ein ärztliches Zeugnis vorlegen, in dem die Notwendigkeit der
beantragten Maßnahme bestätigt wird. Zu Verfahrensbeschleunigung
empfiehlt es sich, dass der Betreuer das Zeugnis selbst einholt und seinem
Antrag beilegt.
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Der Betreute wird vom Vormundschaftsrichter
persönlich angehört.
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Ist eine Verständigung
mit dem Betreuten nicht möglich, kann ihm ein Verfahrenspfleger bestellt
werden.
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Die nächsten Angehörigen
des Betroffenen, die Betreuungsbehörde und ggf. eine vom ihm benannte
Vertrauensperson erhalten die Gelegenheit, sich zu äußern.
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Die Genehmigung wird für
höchstens ein Jahr erteilt. Diese Frist kann bis auf zwei Jahre ausgedehnt
werden, wenn klar ist, dass sich der Zustand des Betreuten langfristig
nicht ändern wird.
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In Eilfällen kann das Vormundschaftsgericht
auch schon vor der Anordnung der Betreuung z.B. auf Anregung des Heims,
in dem der Betreute wohnt, freiheitseinschränkende Maßnahmen
für die Dauer von höchstens sechs Wochen mit einer Verlängerungsmöglichkeit
um weitere sechs Wochen genehmigen.
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Ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
ist die Anwendung freiheitseinschränkender Mittel nur bei unmittelbarer
Gefährdung des Betroffenen möglich, wenn die Einschaltung des
Vormundschaftsgerichts nicht mehr möglich ist. Die Genehmigung muss
aber unverzüglich nachgeholt werden.
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Die Beschwerdemöglichkeiten
gegen die Genehmigung freiheitseinschränkender Maßnahmen sind
dieselben wie bei der Genehmigung der geschlossenen Unterbringung.