Der EURO - die wichtigsten
Werte im Betreuungsrecht!
Mit der Einführung
des Euro ab 1.1.2002 haben sich viele Werte geändert, die im Betreuungsrecht
eine Rolle spielen. Die bisherigen gesetzlich geregelten DM - Beträge
wurden dabei nicht einfach durch 1,95583 dividiert; sie sind vielmehr gesetzlich
neu festgesetzt und dabei meist gerundet worden. Wichtig ist aber, dass
alle Vorgänge, auf die noch die bis zum 31.12.2001 geltenden DM -
Werte anzuwenden sind, nach dem 1.1.2002 auf den exakten Eurobetrag umgerechnet
werden mussten!
Eine umfassende Darstellung
der neuen Eurowerte ist in einem Beitrag von Deinert in BtPRAX 2001, 193
FF enthalten. Die für die praktische Arbeit des Betreuers wichtigsten
Werte sind folgende:
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Die Grenze für genehmigungsfreie
Geschäfte nach §§ 1813 I Nr.3, 1817, 1822 Nr.12 beträgt
6.000 Euro.
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Die jährliche Aufwandspauschale
für ehrenamtliche Betreuer beträgt 312 Euro.
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Pro km Fahrtstrecke können
0,27 Euro abgerechnet werden .
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Schreibauslagen pro Seite 0,15
Euro (evtl. 0,50 Euro für die ersten 50 Seiten).
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Die Vergütungssätze
für Berufsbetreuer in den alten Bundesländern sind auf 18/23/31
Euro und in den neuen Bundesländern auf 16,20/20,70/27,90 Euro festgesetzt
worden. Bei Vergütungen für Tätigkeiten, die bis zum 31.12.2001
erbracht worden sind, gelten aber noch die DM - Sätze. Diese sind
mit dem Divisor 1,95583 in Euro umzurechnen.
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Das für die Frage der Betreuervergütung
und im Sozialhilferecht maßgebende Schonvermögen des Betreuten
ändert sich wie folgt:
o 2.500 DM / 1.279 Euro
o 4.500 DM / 2.301 Euro
o 8.000 DM / 4.091 Euro
o 1.200 DM /
614 Euro (Ehegattenzuschlag)
o 500
DM / 256 Euro (Kinderzuschlag)
o 1.612 DM /
824 Euro (Einkommensfreibetrag)
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Beschwerdewert bei Vergütungsentscheidungen
des Betreuungsgerichts 150 Euro.