Ein Ergänzungsbetreuer eigentlich ein Nebenbetreuer i.S.d. § 1899 I 2 BGB, er wird in Anlehnung an § 1909 I BGB Ergänzungsbetreuer genannt. Der Ergänzungsbetreuer wird für eine einzige AngelegenheitUm diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Betreuungsrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.
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