![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
ErgänzungsbetreuerEin Ergänzungsbetreuer ist
eigentlich ein Nebenbetreuer i.S.d. §
1899 I 2 BGB, er wird in Anlehnung an § 1909 I BGB Ergänzungsbetreuer
genannt. Der Ergänzungsbetreuer wird für eine einzige Angelegenheit
bestellt, wenn für den sonst umfassend zuständigen Betreuer in
dieser Hinsicht ein Vertretungsverbot besteht. Der Ergänzungsbetreuer
vertritt den Betroffenen in seiner Willensbildung unter Beachtung des Wohls
des Betreuten. Mit der Bestellung des Ergänzungsbetreuers wird dem
Betreuer die Vertretungsmacht für den betreffenden Aufgabenkreis konkludent
entzogen.
Sie benötigen einen AnwaltOnline Direkt Zugang im Bereich Betreuungsrecht. Sie haben noch keinen Zugang? Jetzt kostenlos anmelden und sofort weiterlesen! |