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Ergänzungsbetreuer
Ein Ergänzungsbetreuer eigentlich ein Nebenbetreuer i.S.d. § 1899 I 2 BGB, er wird in Anlehnung an § 1909 I BGB Ergänzungsbetreuer genannt. Der Ergänzungsbetreuer wird für eine einzige Angelegenheit

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