![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
Das Verfahren zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts.Über die Notwendigkeit
eines Einwilligungsvorbehalts entscheidet das Betreuungsgericht
von Amts wegen (§§ 271
ff FamFG).
Dabei ist es aber häufig auf eine entsprechende Anregung des Betreuers
angewiesen, der auf Grund seines ständigen Kontaktes mit dem Betreuten
dessen Defizite schneller erkennen kann.
Das Betreuungsgericht hört den Betreuten persönlich an, bestellt gegebenenfalls einen Verfahrenspfleger und holt ein Sachverständigengutachten ein. Nahe Angehörige des Betreuten, die Betreuungsbehörde und ggf. eine vom Betreuten benannte Person seines Vertrauens haben das Recht, sich zu äußern. Über die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts ergeht ein Beschluss. Darin muss insbesondere die Tragweite des Einwilligungsvorbehalts geregelt sein sowie der Zeitpunkt, in dem spätestens über seine Fortgeltung entschieden werden muss. Der Einwilligungsvorbehalt wird wirksam, sobald der Anordnungsbeschluss dem Betreuer bekannt gemacht ist. In Eilfällen kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung anordnen. In diesem Fall wird die Entscheidung schon wirksam, wenn sie dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger bekannt gemacht wird oder wenn der Richter den fertigen schriftlichen Beschluss seiner Geschäftsstelle übergibt. Der Einwilligungsvorbehalt tritt außer Kraft, wenn er vom Betreuungsgericht tatsächlich aufgehoben wird, nicht schon dann, wenn laut Anordnungsbeschluss über seine Fortgeltung spätestens hätte entschieden werden müssen. In Eilfällen kann das Betreuungsgericht für die Dauer von sechs Monaten mit Verlängerungsmöglichkeit um weitere sechs Monate einen vorläufigen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Dazu reicht zunächst ein ärztliches Zeugnis; erst im Falle der Verlängerung muss ein Sachverständiger angehört werden. Bei Gefahr im Verzug kann auch die richterliche Anhörung des Betreuten nachgeholt werden. |