Durch die Anordnung
einer
Betreuung wird die
Geschäftsfähigkeit
des Betreuten nicht berührt. Er kann also, auch wenn Betreuung angeordnet
ist, ohne Mitwirkung des
Betreuers
Rechtsgeschäfte tätigen. Ob diese wirksam sind, richtet sich
danach, ob der Betreute beim Abschluss des Geschäfts geschäftsfähig
war oder nicht. Das Problem in dieser Situation liegt einmal darin, dass
es leicht zu Entscheidungen des Betreuers einerseits und des Betreuten
andererseits kommen kann, die miteinander nicht zu vereinbaren sind, z.B.
wenn der Betreute einen Gegenstand kauft, den der Betreuer für unnötig
oder zu kostspielig hält. Zum anderen ist es, da bei vielen Betreuten
die psychische Verfassung stark schwankt, oft schwierig, nachträglich
zuverlässige Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit
des Betreuten zu einem bestimmten Zeitpunkt zu machen. Diese Schwierigkeiten
lassen sich durch
Anordnung
eines Einwilligungsvorbehalts durch das
Betreuungsgericht
weitgehend vermeiden (
§
1903 BGB).