Grundsätzliches zum
Einwilligungsvorbehalt
Durch die Anordnung
einer Betreuung wird die Geschäftsfähigkeit des Betreuten nicht
berührt. Er kann also, auch wenn Betreuung angeordnet ist, ohne Mitwirkung
des Betreuers Rechtsgeschäfte tätigen. Ob diese wirksam sind,
richtet sich danach, ob der Betreute beim Abschluss des Geschäfts
geschäftsfähig war oder nicht. Das Problem in dieser Situation
liegt einmal darin, dass es leicht zu Entscheidungen des Betreuers einerseits
und des Betreuten andererseits kommen kann, die miteinander nicht zu vereinbaren
sind, z.B. wenn der Betreute einen Gegenstand kauft, den der Betreuer für
unnötig oder zu kostspielig hält. Zum anderen ist es, da bei
vielen Betreuten die psychische Verfassung stark schwankt, oft schwierig,
nachträglich zuverlässige Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit
des Betreuten zu einem bestimmten Zeitpunkt zu machen. Diese Schwierigkeiten
lassen sich durch Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts durch das Vormundschaftsgericht
weitgehend vermeiden. (§
1903 BGB)