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Grundsätzliches zum Einwilligungsvorbehalt
Durch die Anordnung einer Betreuung wird die Geschäftsfähigkeit des Betreuten nicht berührt. Er kann also, auch wenn Betreuung angeordnet ist, ohne Mitwirkung des Betreuers Rechtsgeschäfte tätigen. Ob diese wirksam sind, richtet sich danach, ob der Betreute beim Abschluss des Geschäfts geschäftsfähig war oder nicht. Das Problem in dieser Situation liegt einmal darin, dass es leicht zu Entscheidungen des Betreuers einerseits und des Betreuten andererseits kommen kann, die miteinander nicht zu vereinbaren sind, z.B. wenn der Betreute einen Gegenstand kauft, den der Betreuer für unnötig oder zu kostspielig hält. Zum anderen ist es, da bei vielen Betreuten die psychische Verfassung stark schwankt, oft schwierig, nachträglich zuverlässige Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit des Betreuten zu einem bestimmten Zeitpunkt zu machen. Diese Schwierigkeiten lassen sich durch Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts durch das Vormundschaftsgericht weitgehend vermeiden. (§ 1903 BGB)