Auch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts ändert an der bestehenden oder nicht bestehenden Geschäftsfähigkeit des Betreuten nichts. Das ist schon deshalb wichtig, weil sich der Einwilligungsvorbehalt meist nur auf abgegrenzte Aufgabenbereiche und nur selten auf alle Angelegenheiten des Betreuten erstreckt.
Durch den Einwilligungsvorbehalt erlangt der Betreute in dem Aufgabenkreis, auf den der Einwilligungsvorbehalt sich erstreckt, die Stellung eines beschränkt Geschäftsfähigen. (§§ 108 ff BGB) Er ist insoweit also einem Kind zwischen 7 und 18 Jahren gleichgestellt.Dies bedeutet im einzelnen:
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