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Welche Folgen hat ein Einwilligungsvorbehalt?Auch die Anordnung
eines Einwilligungsvorbehalts ändert an der bestehenden oder nicht
bestehenden Geschäftsfähigkeit
des Betreuten nichts. Das ist schon deshalb wichtig, weil sich der Einwilligungsvorbehalt
meist nur auf abgegrenzte Aufgabenbereiche
und nur selten auf alle Angelegenheiten des Betreuten erstreckt. Durch
den Einwilligungsvorbehalt erlangt der Betreute in dem Aufgabenkreis,
auf den der Einwilligungsvorbehalt sich erstreckt, die Stellung eines beschränkt
Geschäftsfähigen (§§ 108
ff BGB).
Er ist insoweit also einem Kind zwischen 7 und 18 Jahren gleichgestellt.
Dies bedeutet im einzelnen:
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