Ein Einwilligungsvorbehalt verhindert, dass der Betreute in dem Aufgabenbereich, für den der Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, ohne Mitwirkung des Betreuers wirksame rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben kann. Auf sonstige Handlungen des Betreuten wirkt sich der Einwilligungsvorbehalt nicht aus. Zudem nimmt das Gesetz bestimmte höchstpersönliche Geschäfte von der Wirksamkeit eines Einwilligungsvorbehalts aus.Der alleinigen Entscheidung des Betreuten vorbehalten bleiben insbesondere:
- Die Einwilligung in ärztliche Behandlungen. Hier kommt es auf die „natürliche Einwilligungsfähigkeit“ an.
- Die Einwilligung in Maßnahmen der Unterbringung oder der Freiheitseinschränkung. Hier kommt es auf die „natürliche Einwilligungsfähigkeit“ an.
- Die Eheschließung. Entscheidend ist, ob der Betreute ehemündig ist
- Die Errichtung eines Testaments. Entscheidend ist, ob der Betreute testierfähig ist.