1. Für den
Aufgabenbereich,
für den der Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden soll, muss
Betreuung
bestehen.
2. Der Einwilligungsvorbehalt
muss erforderlich sein, um eine erhebliche Gefahr für die Person oder
das Vermögen des Betreuten abzuwenden.
Eine erhebliche Personengefahr
kommt meist dann in Betracht, wenn der Betreute es ablehnt, bestimmte Geschäfte
zu tätigen, die für seine Gesundheit wichtig sind.
Beispiele aus der Praxis:
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Der Betreute lehnt es aus krankhaftem
Geiz ab, Heizmaterial zu kaufen.
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Der an einer paranoiden Schizophrenie
leidende Betreute kündigt Strom und Wasser, weil er glaubt, dadurch
vergiftet zu werden.
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Der Betreute ist nicht bereit,
Verträge mit Ärzten oder Heimen abzuschließen und kündigt
die vom Betreuer geschlossenen Verträge sofort wieder.
Eine erhebliche Vermögensgefahr
liegt dann vor, wenn der Betreute Ausgaben tätigt, die mit seinen
Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht zu vereinbaren sind,
so dass Vermögensverfall droht. Sind allerdings genügend finanzielle
Mittel vorhanden, darf der Betreuer nicht ohne weiteres seine eigene Bewertung
dessen, was vernünftig ist und was nicht, durchsetzen. Vielmehr ist
es dem Betreuten durchaus erlaubt, nach seinen eigenen Vorstellungen zu
leben und über seine Mittel entsprechend zu verfügen. Dies hat
aber dann seine Grenzen, wenn der Betreute Teile seines Einkommens oder
Vermögens verschleudern oder für schlechterdings unsinnige Dinge
ausgeben möchte.
Beispiele aus der Praxis:
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Der Betreute, der von Sozialhilfe
lebt und nur geringfügige Ersparnisse besitzt, kauft einen Pkw.
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Der minderbegabte Betreute schafft
teure wissenschaftliche Werke an.
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Der vermögenslose Betreute
gibt erhebliche Beträge aus, um über Partneragenturen Partnerinnen
zu finden.
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Der nicht unvermögende
Betreute verteilt wahllos größere Geldbeträge an ihm Unbekannte.
Der Einwilligungsvorbehalt
ist nicht erforderlich, wenn der Betreute in der Vergangenheit kein selbstschädigendes
Verhalten gezeigt hat oder wenn nach seinem Erscheinungsbild davon ausgegangen
werden kann, dass es dazu nicht kommen wird.
Beispiele aus der Praxis:
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Der im Heim lebende Betreute
ist bisher stets mit seinem Taschengeld ausgekommen und hat noch nie Interesse
an finanziellen Dingen gezeigt. Der schwerbehinderte Betreute ist körperlich
oder geistig gar nicht in der Lage, ein Rechtsgeschäft zu tätigen.
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Der Einwilligungsvorbehalt ist
auch dann nicht erforderlich, wenn weniger einschneidende Maßnahmen
zur Gefahrenabwehr ausreichen.
Beispiele aus der Praxis:
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Der Betreute ist damit einverstanden,
dass nur der Betreuer über seine Konten verfügen kann und ihm
regelmäßig einen bestimmten Geldbetrag zur freien Verfügung
überlässt.
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Der Betreute, der regelmäßig
sehr teure Telefonate mit Telefonsexanbietern geführt hat, ist mit
der Installation eines Münzfernsprechers einverstanden.
Der Einwilligungsvorbehalt
darf nicht weiter gehen, als die Gefahrenabwehr es erfordert. Erstreckt
sich etwa die Betreuung auf den Bereich der Vermögensangelegenheiten
insgesamt und besteht die Vermögensgefährdung ausschließlich
darin, dass der Betreute die zur Klärung einer Erbschafts- oder Rentenangelegenheit
notwendigen Schritte nicht unternimmt, so muss der Einwilligungsvorbehalt
darauf beschränkt werden.