2. Der Einwilligungsvorbehalt muss erforderlich sein, um eine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten abzuwenden.
Eine erhebliche Personengefahr kommt meist dann in Betracht, wenn der Betreute es ablehnt, bestimmte Geschäfte zu tätigen, die für seine Gesundheit wichtig sind.
Beispiele aus der Praxis:
Eine erhebliche Vermögensgefahr
liegt dann vor, wenn der Betreute Ausgaben tätigt, die mit seinen
Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht zu vereinbaren sind,
so dass Vermögensverfall droht. Sind allerdings genügend finanzielle
Mittel vorhanden, darf der Betreuer nicht ohne weiteres seine eigene Bewertung
dessen, was vernünftig ist und was nicht, durchsetzen. Vielmehr ist
es dem Betreuten durchaus erlaubt, nach seinen eigenen Vorstellungen zu
leben und über seine Mittel entsprechend zu verfügen. Dies hat
aber dann seine Grenzen, wenn der Betreute Teile seines Einkommens oder
Vermögens verschleudern oder für schlechterdings unsinnige Dinge
ausgeben möchte.
Beispiele aus der Praxis:
Der Einwilligungsvorbehalt
ist nicht erforderlich, wenn der Betreute in der Vergangenheit kein selbstschädigendes
Verhalten gezeigt hat oder wenn nach seinem Erscheinungsbild davon ausgegangen
werden kann, dass es dazu nicht kommen wird.
Beispiele aus der Praxis:
Der Einwilligungsvorbehalt
ist auch dann nicht erforderlich, wenn weniger einschneidende Maßnahmen
zur Gefahrenabwehr ausreichen.
Beispiele aus der Praxis:
Der Einwilligungsvorbehalt
darf nicht weiter gehen, als die Gefahrenabwehr es erfordert. Erstreckt
sich etwa die Betreuung auf den Bereich der Vermögensangelegenheiten
insgesamt und besteht die Vermögensgefährdung ausschließlich
darin, dass der Betreute die zur Klärung einer Erbschafts- oder Rentenangelegenheit
notwendigen Schritte nicht unternimmt, so muss der Einwilligungsvorbehalt
darauf beschränkt werden.