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Was kann getan werden, um den Kranken vor dem "Helfer" und vor sich selbst zu schützen?
Wenn der Betroffene seine vermögensrechtlichen Angelegenheiten infolge der Demenzkrankheit nicht mehr selbst besorgen kann, liegen die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung im Vermögensbereich gem. § 1896 BGB.
Davon zu trennen ist die Frage, ob der Betroffene geschäftsunfähig ist.

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