Was ist Betreuung?
Betreuung
anstatt Entmündigung oder Pflegschaft
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Mit dem 1992 im BGB
geschaffenen Betreuungsrecht wurde bei Volljährigen die Entmündigung
abgeschafft und ersetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde ein wegen Geisteskrankheit
Entmündigter kraft Gesetzes geschäftsunfähig und musste
sich in allen Angelegenheiten durch seinen Vormund vertreten lassen. Eine
Entmündigung für einzelne Aufgabenbereiche gab es nicht. Ein
wegen Geistesschwäche Verschwendung, Rauschgift- oder Trunksucht Entmündigter
war einem beschränkt Geschäftsfähigen, d.h. einem Kind zwischen
7 und 18 Jahren gleichgestellt. Von ihm vorgenommene Geschäfte waren
nur mit Zustimmung des Vormunds gültig. Daneben bestand die Möglichkeit,
gebrechlichen Personen einen Pfleger zu ihrer Vertretung an die Seite zu
stellen, wobei dadurch die Gechäftsfähigkeit des Pfleglings unberührt
blieb.
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Mit Einführung der
Betreuung ist es nun möglich, Personen, die wegen physischer oder
psychischer Defizite ihre Angelegenheiten nicht mehr selbständig besorgen
können, einen Betreuer für genau die Aufgabenbereiche zuzuordnen,
in denen diese Defizite bestehen. Der Betreuer vertritt den Betreuten
rechtlich; auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten ist die Bestellung
eines Betreuers ohne Einfluss; auch sein Wahlrecht bleibt bestehen, sofern
die Betreuerbestellung nicht alle Angelegenheiten umfasst.
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Unter Betreuung im Sinne des
BGB
ist nur die rechtliche, nicht also auch die pflegerische Betreuung zu verstehen.
Diese wird üblicherweise von Angehörigen, Sozialdiensten oder
Pflegeheimen geleistet.
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Sogenannte „Altfälle“,
also die bis zum 31.12.1991 angeordneten Entmündigungen und Gebrechlichkeitspflegschaften
sind Übergangsvorschriften geschaffen worden. Sie sind automatisch
zu Betreuungen geworden.