Der Berufsbetreuer muß gem. § 1901 Abs. 4 BGB auf Anforderung des Vormundschaftsgerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan erstellen. Bei der Erstellung soll die Betreuungsbehörde behilflich sein. Hierdurch soll erreicht werden, daß sich bereits bei Beginn der Betreuung seitens des Betreuers mit den vorläufigen Zielen auseinandergesetzt wird. Gleichzeitig ermöglicht ein Betreuungsplan auch einen Ist-/Soll-Abgleich sowie eine zielgerichtete Planung. Dies bedeutet gleichzeitig, daß nicht jede Betreuung wirklich zur Erstellung eines solchen Planes geeignet ist - es dürfte erforderlich sein, daß offene Entwicklungstendenzen erkennbar sind. Bei klar erkennbaren Fällen, die aller Voraussicht nach unproblematisch abgewickelt werden können, kann daher auf einen Betreuungsplan verzichtet werden.Soll nun ein Betreuungsplan erstellt werden, so sollten die folgenden Schritte unternommen werden (in Anlehnung an die Empfehlungen des LAG Betreuungsangelegenheiten Sachsen):
1. Akut-Planung
- Sicherung der täglichen Geschäfte/des Lebensunterhaltes des Betroffenen
- Erledigung von dringenden Antragsstellungen
- Organisation der Verwaltung der Unterlagen des Betroffenen
- Eruierung der nächsten notwendigen Behörden2. Längerfristige Planung
Für die längerfristige Planung sind auch die Wünsche des Betreuten zu berücksichtigen.
- Betreuungsplanung
- Zielstellungen und Lösungswege, Zeitvorgaben
- Fortschreibung des BetreuungsplansNach Erhalt des Sachverständigengutachtens oder ärztlichen Zeugnis sowie des Sozialberichtes / Ermittlungsgutachtens der örtlichen Betreuungsbehörde vom Vormundschaftsgericht können die persönlichen Daten erhoben, die nächsten Aufhaben festgelegt, eine Vermögensübersicht erstellt sowie eine Übersicht der Aufgabenkreise und Zuordnung der notwendigen bzw. gewünschten Ziele. Dies ergibt einen ersten Betreuungsplan, der innerhalb von ca. 4 Wochen vorgelegt werden kann - für die Erstellung der Vermögensübersicht steht mehr Zeit zur Verfügung. Ein entsprechendes Muster steht bei AnwaltOnline zur Verfügung. Der Betreuungsplan kann dann dem Vormundschaftsgericht vorgelegt werden, welches den Betreuungsplan dann überwacht und ggf. Maßnahmen ergreifen kann, die die ordnungsgemäße Führung der Betreuung sichern.