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BetreuungsplanDer Berufsbetreuer
muß gem. §
1901 Abs. 4 BGB auf Anforderung des Betreuungsgerichts
zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan erstellen. Bei der Erstellung
soll die Betreuungsbehörde behilflich sein. Hierdurch soll erreicht
werden, daß sich bereits bei Beginn der Betreuung seitens des Betreuers
mit den vorläufigen Zielen auseinandergesetzt wird. Gleichzeitig ermöglicht
ein Betreuungsplan auch einen Ist-/Soll-Abgleich sowie eine zielgerichtete
Planung. Dies bedeutet gleichzeitig, daß nicht jede Betreuung wirklich
zur Erstellung eines solchen Planes geeignet ist - es dürfte erforderlich
sein, daß offene Entwicklungstendenzen erkennbar sind. Bei klar erkennbaren
Fällen, die aller Voraussicht nach unproblematisch abgewickelt werden
können, kann daher auf einen Betreuungsplan verzichtet werden.
Soll nun ein Betreuungsplan erstellt werden, so sollten die folgenden Schritte unternommen werden (in Anlehnung an die Empfehlungen des LAG Betreuungsangelegenheiten Sachsen): 1. Akut-Planung - Sicherung der täglichen
Geschäfte/des Lebensunterhaltes des Betroffenen
2. Längerfristige Planung Für die längerfristige Planung sind auch die Wünsche des Betreuten zu berücksichtigen. - Betreuungsplanung
Nach Erhalt des Sachverständigengutachtens oder ärztlichen Zeugnis sowie des Sozialberichtes / Ermittlungsgutachtens der örtlichen Betreuungsbehörde vom Betreuungsgericht können die persönlichen Daten erhoben, die nächsten Aufhaben festgelegt, eine Vermögensübersicht erstellt sowie eine Übersicht der Aufgabenkreise und Zuordnung der notwendigen bzw. gewünschten Ziele. Dies ergibt einen ersten Betreuungsplan, der innerhalb von ca. 4 Wochen vorgelegt werden kann - für die Erstellung der Vermögensübersicht steht mehr Zeit zur Verfügung. Ein entsprechendes Muster steht bei AnwaltOnline zur Verfügung. Der Betreuungsplan kann dann dem Betreuungsgericht vorgelegt werden, welches den Betreuungsplan dann überwacht und ggf. Maßnahmen ergreifen kann, die die ordnungsgemäße Führung der Betreuung sichern. |