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Betreuungsgericht

Die Betreuungsgerichte sind Abteilungen der Amtsgerichte die zuständig sind für Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen und haben im Zuge der Familienverfahrensreform die Aufgaben der Vormundschaftsgerichte übernommen. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in den §§ 271 ff FamFG sowie in § 23a und § 23c GVG.

Die Zuständigkeiten innerhalb des Betreuungsgerichts sind zwischen Richtern und Rechtspflegern aufgeteilt. Dem Richter vorbehalten sind neben Bestellung und Entlassung des Betreuers insbesondere Entscheidungen über geschlossene Unterbringungen, die Genehmigung freiheitseinschränkender Maßnahmen wie etwa Fixierungen in Kliniken oder Heimen, die Genehmigung von gefährlichen ärztlichen Eingriffen oder in gewissen Fällen der Einstellung lebensverlängernder Maßnahmen, Genehmigung von Sterilisationen und die Anordnung von Einwilligungsvorbehalten.

Bei zahlreichen Entscheidungen, die ein Betreuer treffen kann, ist eine betreuungsgerichtliche Genehmigung notwendig. Das Gericht hat hier eine Kontrollfunktion, nur bei Eilfällen kann der Betreuer ohne Genehmigung agieren und diese nachträglich einholen.

Das Betreuungsgericht ordnet nicht nur die Betreuung an, es muß auch regelmäßig die Betreuung überprüfen - spätestens nach 5 Jahren. Ordnet das Betreuungsgericht eine Betreuung an, so wird diese mit Bekanntmachung an den Betreuer wirksam, in Eilfällen kann eine sofortige Wirksamkeit angeordnet werden. Das Gericht händigt dem Betreuer sodann eine Bestellungsurkunde aus, verpflichtet den Betreuer und klärt ihn über seine Aufgaben auf.

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