Kann der Betreute ein Testament
errichten oder heiraten?
Ob jemand heiraten
oder ein Testament errichten kann, hängt ausschließlich davon
ab, ob er ehe- oder testierfähig ist. Im übrigen kann man sich
bei diesen höchstpersönlichen Erklärungen nicht vertreten
lassen, was ja bei Einschalten eines Betreuers der Fall wäre.
Heiraten darf jeder, der
volljährig, also 18 Jahre alt ist. Mit Genehmigung des Familiengerichts
reicht es aber, wenn ein Partner volljährig und der andere wenigstens
16 Jahre alt ist. Wer geschäftsunfähig ist, kann nicht
heiraten. Dagegen spielt es keine Rolle, wenn ein oder beide Partner unter
Betreuung stehen.(§
1303 BGB)
Anders steht es bei der
Ehescheidung. Hier könnte eine Betreuung zur Vertretung des Betroffenen
im Scheidungsverfahren angeordnet werden.
Ein Testament errichten
kann jeder, der 16 Jahre alt ist. Nicht testierfähig ist, wer wegen
krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche
oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung
einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser
Einsicht zu handeln. Auf eine etwaige Betreuung kommt es nicht an.(§
2229 BGB)