Ein Betreuter leidet an einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung und kann seine Angelegenheiten deshalb ganz oder teilweise nicht besorgen, so dass die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist.
Damit verliert ein Betreuter keinesfalls seine Rechte. Die rechtliche Stellung des Betreuten ist bei vielfältigen Punkten im Betreungsrecht zu beachten.
Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Betreuers oder eines Betreuten gegenüber Vertragspartnern des Betreuten auf die bestehende Betreuung hinzuweisen. Somit kann der Vertragspartner aus dem Verschweigen der Betreuung auch keine Rechte herleiten.
Die Geschäftsfähigkeit des Betreuten wird durch die Betreuung nicht eingeschränkt. Soweit der Betreute also noch geschäftsfähig ist, hat er die Möglichkeit, ohne Mitwirkung des Betreuers selbst rechtswirksam zu handeln.
Auch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts ändert an der bestehenden oder nicht bestehenden Geschäftsfähigkeit des Betreuten nichts.
In der Praxis ist es allerdings in der Regel so, dass unter Betreuung stehenden Personen gleichzeitig auch geschäftsunfähig sind, da eine Betreuung zur Voraussetzung hat, dass ein Volljähriger auf Grund einer geistig/psychischen Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.
Letzte Änderung: 17.09.2023
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Norbert Ludewig, Döbeln
Gerhard Reichmann, Berlin