Wie wirkt sich die Betreuung
auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten aus?
Die Geschäftsfähigkeit
des Betreuten wird durch die Betreuung nicht eingeschränkt. Soweit
der Betreute also noch geschäftsfähig ist, hat er die Möglichkeit,
ohne Mitwirkung des Betreuers selbst rechtswirksam zu handeln. Dabei besteht
die Gefahr widersprüchlicher Geschäfte, insbesondere auch deshalb,
weil die Geschäftsfähigkeit von Betreuten häufig zweifelhaft
und schwer zu beurteilen ist. Wenn beispielsweise der vermögens- und
einkommenslose Betreute ein Auto kauft, ist es für den Betreuer schwierig,
dem Verkäufer klar zu machen, dass das Geschäft unwirksam ist,
weil der äußerlich unauffällig wirkende Betreute wegen
einer psychischen Erkrankung im Zeitpunkt des Kaufabschlusses geschäftsunfähig
war. Um in solchen Situationen eine Vermögensgefährdung beim
Betreuten auszuschließen oder wenigstens zu minimieren, kann das
Vormundschaftsgericht die Rechtsstellung des Betreuers durch einen Einwilligungsvorbehalt
erheblich verstärken.