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EheschließungOb jemand heiraten
kann, hängt ausschließlich davon ab, ob er ehefähig ist.
Im übrigen kann man sich bei diesen höchstpersönlichen Erklärungen
nicht vertreten lassen, was ja bei Einschalten eines Betreuers der Fall
wäre.
Heiraten darf jeder, der volljährig, also 18 Jahre alt ist. Mit Genehmigung des Familiengerichts reicht es aber, wenn ein Partner volljährig und der andere wenigstens 16 Jahre alt ist. Wer geschäftsunfähig ist, kann nicht heiraten. Dagegen spielt es keine Rolle, wenn ein oder beide Partner unter Betreuung stehen (§ 1303 BGB). Ein Einwilligungsvorbehalt ist für die Eheschließung nicht zulässig - der Betreuer muß also für die Eheschließung nicht gefragt werden. Von Amts wegen muß der Standesbeamte vor der Eheschließung die Ehegeschäftsfähigkeit nach § 1304 BGB prüfen. Ist die Eheschließung offenkundig aufhebbar, so muß der Beamte die Mitwirkung an der Eheschließung unterlassen. Befürchtet der Betreuer, daß ein Betreuter beispielsweise zu einer Scheinehe bewogen werden soll, so kann das Standesamt bzw. der Standesbeamte kontaktiert werden. Es kann auf das Bestehen der Betreuung sowie eigen Zweifel an der Ehegeschäftsfähigkeit hingewiesen werden. Allein der Umstand, das ein Heiratswilliger betreut wird, ist indes kein Anzeichen für eine Geschäftsunfähigkeit. Eine Ehe, die unter Verletzung
von § 1304 BGB geschlossen wurde, kann vom Familiengericht aufgehoben
werden. Ein gleiches gilt für einen während der Eheschließung
vorhandenen Zustand der Bewußtlosigkeit oder eine vorübergehende
Störung der Geistestätigkeit. Die Aufhebung ist binnen Jahresfrist
nach bekanntwerden des Umstandes beim Familiengericht zu beantragen. Gibt
der Ehepartner nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewußtlosigkeit
oder der vorübergehenden Geistesstörung zu erkennen, die Ehe
fortsetzen zu wollen, so kann die Eheaufhebung nicht stattfinden.
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