Von Amts wegen muß der Standesbeamte vor der Eheschließung die Ehegeschäftsfähigkeit nach § 1304 BGB prüfen. Ist die Eheschließung offenkundig aufhebbar, so muß der Beamte die Mitwirkung an der Eheschließung unterlassen. Befürchtet der Betreuer, daß ein Betreuter beispielsweise zu einer Scheinehe bewogen werden soll, so kann das Standesamt bzw. der Standesbeamte kontaktiert werden. Es kann auf das Bestehen der Betreuung sowie eigen Zweifel an der Ehegeschäftsfähigkeit hingewiesen werden. Allein der Umstand, das ein Heiratswilliger betreut wird, ist indes kein Anzeichen für eine Geschäftsunfähigkeit.
Eine Ehe, die unter Verletzung
von §
1304 BGB geschlossen wurde, kann vom Familiengericht aufgehoben werden.
Ein gleiches gilt für einen während der Eheschließung vorhandenen
Zustand der Bewußtlosigkeit oder eine vorübergehende Störung
der Geistestätigkeit. Die Aufhebung ist binnen Jahresfrist nach bekanntwerden
des Umstandes beim Familiengericht zu beantragen. Gibt der Ehepartner nach
Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewußtlosigkeit oder
der vorübergehenden Geistesstörung zu erkennen, die Ehe fortsetzen
zu wollen, so kann die Eheaufhebung nicht stattfinden.
Der Antrag ist vom gesetzlichen
Vertreter zu stellen, wenn der Betroffene geschäftsunfähig ist.
Andernfalls muß der Betroffene den Antrag stellen. Besteht ein Einwilligungsvorbehalt,
so muß der Betreuer dem Antrag des Betreuten mit vormundschaftsgerichtlicher
Genehmigung zustimmen.