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EhescheidungAnders als bei der
Eheschließung könnte eine Betreuung zur Vertretung des Betroffenen
im Scheidungsverfahren angeordnet werden. Nach herrschender Meinung kann
ein Betreuer auch bei einem geschäftsfähigen
Betreuten die Prozeßführung übernehmen, wenn dieser aufgrund
eines Einwilligungsvorbehalts nicht selbst zur Klageerhebung berechtigt
ist.
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