Anders als bei der Eheschließung
könnte eine Betreuung zur Vertretung des Betroffenen im Scheidungsverfahren
angeordnet werden. Nach herrschender Meinung kann ein Betreuer auch bei
einem geschäftsfähigen Betreuten die Prozeßführung
übernehmen, wenn dieser aufgrund eines Einwilligungsvorbehalts
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