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Ehescheidung

Anders als bei der Eheschließung könnte eine Betreuung zur Vertretung des Betroffenen im Scheidungsverfahren angeordnet werden. Nach herrschender Meinung kann ein Betreuer auch bei einem geschäftsfähigen Betreuten die Prozeßführung übernehmen, wenn dieser aufgrund eines Einwilligungsvorbehalts nicht selbst zur Klageerhebung berechtigt ist.
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