Darf der Betreuer zwangsweise
gegen den Betreuten vorgehen?
Das Gesetz gibt
dem Betreuer keine eigenmächtigen Zwangsbefugnisse gegen den Betreuten.
Bei der Übertragung der Vermögenssorge kommt u.U. die Gestattung
der Zwangsanwendung durch einen Beschluss des Vormundschaftsgerichts in
Betracht (§
33 FGG), etwa, wenn der Betreute Bargeld verschleudert. Auch dann muss
der Betreuer aber die Hilfe der Betreuungsbehörde in Anspruch nehmen,
die wiederum die Polizei um Amtshilfe ersuchen kann.
Bei der Vorführung
des Betroffenen zur Anhörung durch den Vormundschaftsrichter, zur
Untersuchung durch einen Sachverständigen oder zur Vollziehung einer
Unterbringung ist vor der Anwendung von Gewalt in jedem Fall eine Entscheidung
des Vormundschaftsgerichts herbeizuführen und die Betreuungsbehörde
einzuschalten.
Ein besonders schwieriges
Problem ergibt sich, wenn der Betreuer zur Erfüllung seiner Aufgabe
die Wohnung des Betreuten betreten will und der Betreute damit nicht einverstanden
ist. Auf keinen Fall darf der Betreuer eigenmächtig in die Wohnung
eindringen, da er sich sonst u.U. wegen Hausfriedensbruchs (§
123 StGB) strafbar macht. In welchen Fällen das Vormundschaftsgericht
das Betreten der Wohnung gestatten kann, ist im einzelnen streitig. Es
empfiehlt sich also dringend, in einer entsprechenden Situation zunächst
das Vormundschaftsgericht zu verständigen und seinen Rat einzuholen.