Darf der Betreute während
einer Unterbringung zwangsbehandelt werden?
Eine Unterbringung
des Betreuten zur Behandlung ist gem. §
1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB von vorne herein nur möglich, wenn der
Betreute nicht einwilligungsfähig ist. Daneben gelten folgende Einschränkungen:
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Eine Unterbringung ist unzulässig,
wenn dadurch - und durch entsprechende Medikation - Krankheits- und Behandlungseinsicht
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erzwungen werden sollen.
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Unzulässig ist die Unterbringung
auch dann, wenn zur Behandlung Maßnahmen ergriffen werden müssten,
die wegen Lebens- oder schwerer Gesundheitsgefährdung nach §
1904 BGB genehmigungspflichtig aber im konkreten Fall nicht genehmigungsfähig
wären.
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Soll während der Unterbringung
die psychische Krankheit behandelt werden, die Grund für die Betreuung
ist (sog. Anlasskrankheit), ist dies nur zulässig, wenn der Freiheitsentzug
gegenüber den gesundheitlichen Nachteilen für den Betreuten,
die dieser ohne stationäre Behandlung erleiden würde, weniger
ins Gewicht fällt.
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Suchtentwöhnungsbehandlungen
sind ohne Mitarbeit des Patienten nicht durchführbar. Wird diese von
vorne herein verweigert, ist auch die Unterbringung zu diesem Zweck unzulässig.
Zulässig bleibt aber die Unterbringung zur körperlichen Entgiftung.
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Insgesamt ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
zu beachten. Zur Behandlung von Bagatellkrankheiten ist also eine Unterbringung
nicht zulässig.