Darf der Betreute während einer Unterbringung zwangsbehandelt werden?

Betreuungsrecht

Eine Unterbringung des Betreuten zur Behandlung ist in § 1906 BGB geregelt. Die Bestimmung wurde 2013 wegen Verfassungswidrigkeit der bisherigen Regelung in verschiedenen Punkten geändert.

Nach der Neufassung ist die Zwangsbehandlung eines untergebrachten Betreuten in der Regel dann nicht möglich, wenn er zwar aufgrund einer psychischen Krankheit oder psychischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann, die vorgesehene ärztliche Maßnahme aber seinem natürlichen Willen widerspricht. In diesem Fall kann der Betreuer in die Zwangsbehandlung nur dann einwilligen, wenn

"1.  der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,

2.  zuvor versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,

3.  die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung nach Absatz 1 zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden,

4.  der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere dem Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann und

5.  der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt. § 1846 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist.

(§ 1906 Abs. 3 BGB)."

Die oben zitierten gesetzlichen Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Insgesamt ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Zur Behandlung von Bagatellkrankheiten ist also eine Unterbringung nicht zulässig.

Suchtentwöhnungsbehandlungen sind ohne Mitarbeit des Patienten nicht durchführbar. Wird diese von vorne herein verweigert, ist auch die Unterbringung zu diesem Zweck unzulässig. Zulässig bleibt aber die Unterbringung zur körperlichen Entgiftung.

Letzte Änderung: 28.06.2018

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