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Darf der Betreuer die Wohnung des Betreuten gegen dessen Willen betreten oder sie durchsuchen?Eine Betreuerbestellung
kommt nicht in Betracht, wenn die Maßnahme ungeeignet ist, den damit
angestrebten Zweck zu erreichen (Vgl BayObLGZ FamRZ 1994, 1551). Nach hM
ist dies beispielsweise dann der Fall, wenn die Erfüllung der dem
Betreuer übertragenen Aufgabe ein zwangsweises Betreten der Wohnung
des Betreuten erfordert, da das Betreuungsrecht keine Rechtsgrundlage für
Eingriffe in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 GG) bietet.
Ob das Betreuungsgericht bei bestehender Betreuung dem Betreuer eine Erlaubnis erteilen darf, die Wohnung des Betreuten gegen dessen Willen zu betreten, ist streitig und wird wohl von der h.M. ebenfalls verneint: "§ 1896 BGB gibt grundsätzlich keine gesetzliche Grundlage dafür, den Betreuer zu ermächtigen, das Wohnhaus des Betreuten gegen dessen Willen zwangsweise öffnen zu lassen, um es - etwa zu Verkaufszwecken - zu betreten. Schlesw.-Holst. OLG, Beschluss vom 7. 11. 2007 - 2 W 196/07" "Gehören die Wohnungsangelegenheiten
zum Aufgabenbereich des Betreuers, kann dieser zur Erfüllung seiner
Aufgabe mit Genehmigung des Betreuungsgerichts auch gegen den Willen
des Betreuten dessen Wohnung betreten.
"1. Die Entrümpelung
einer Wohnung kann grundsätzlich als Aufgabenkreis eines Betreuers
bestimmt werden.
Geht man von Zulässigkeit aus, muss dem Betreuer in jedem Fall der Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheiten" übertragen sein, der allgemeine Aufgabenkreis "Vermögensangelegenheiten" reicht nicht aus. Darüber hinaus wird z. T. auch die Übertragung eines besonderen Aufgabenkreises "Zutritt zur Wohnung" verlangt. Der Betreuer kann dann in einem besonderen Verfahren zur Ausübung von Zwang beim Zutritt zu der Wohnung ermächtigt werden. Dabei muss das Betreuungsgericht die Erforderlichkeit (z. B. zur Entmüllung, um Reparaturen durchzuführen, drohende Schäden zu verhindern, den Betreuten zu versorgen usw.), die Verhältnismäßigkeit und die Zumutbarkeit des zwangsweisen Zutritts zur Wohnung konkret prüfen. Gewalt gegen die Person des Betreuten wird dem Betreuer damit aber nicht gestattet. Hierfür ist gem. § 33 Abs.2 FGG auf Grund einer weiteren Entscheidung des Betreuungsgerichts der Gerichtsvollzieher zuständig, der auch die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen kann. Das gewaltsame Betreten und/oder Durchsuchen der Wohnung ist ohne die oben beschriebene Genehmigung dann erlaubt, wenn ein Notstand vorliegt, der Betreuer beispielsweise konkrete Anhaltspunkte hat, dass sich der Betreute in einem lebensbedrohlichen Zustand in der verschlossenen Wohnung befindet oder etwa Brandgefahr besteht. |