Kann der Betreuer den Betreuten
zwangsweise zu einer richterlichen Anhörung oder zu einer Untersuchung
durch den vom Gericht bestellten Sachverständigen vorführen?
Der Betreuer hat
keine Zwangsbefugnisse. Das Gericht kann aber gem. §§ 68
Abs. 3, 68b
Abs.3, 70c,
70e
FGG den Betroffenen durch die Betreuungsbehörde - ggf. mit Hilfe der
Polizei - vorführen lassen.