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Kann der Betreuer den Betreuten zwangsweise zu einer richterlichen Anhörung oder zu einer Untersuchung durch den vom Gericht bestellten Sachverständigen vorführen?
Der Betreuer hat keine Zwangsbefugnisse. Das Gericht kann aber gem. §§ 68 Abs. 3, 68b Abs.3, 70c, 70e FGG den Betroffenen durch die Betreuungsbehörde - ggf. mit Hilfe der Polizei - vorführen lassen.