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Darf der Betreute zwangsweise zum Ort einer Unterbringungsmaßnahme gebracht werden?

Ein eigenes Zwangsrecht hat der Betreuer nicht. Indessen hat ihn gem. § 70g Abs. 5 FGG die Betreuungsbehörde bei der Zuführung des Betreuten zum Unterbringungsort zu unterstützen. Leistet der Betreute Widerstand, so kann das Betreuungsgericht der Betreuungsbehörde die Anwendung von Gewalt gestatten. Die Betreuungsbehörde darf dann auch polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen.
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