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Darf der Betreute zwangsweise zum Ort einer Unterbringungsmaßnahme gebracht werden?Ein eigenes Zwangsrecht
hat der Betreuer nicht. Indessen hat ihn gem. §
70g Abs. 5 FGG die Betreuungsbehörde bei der Zuführung des
Betreuten zum Unterbringungsort zu unterstützen. Leistet der Betreute
Widerstand, so kann das Betreuungsgericht der Betreuungsbehörde
die Anwendung von Gewalt gestatten. Die Betreuungsbehörde darf dann
auch polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen.
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