Darf der Betreuer den Betreuten
gegen dessen Willen in ein von ihm (dem Betreuer) ausgewähltes Alten
- oder Pflegeheim bringen?
Eine gesetzliche
Ermächtigung für Zwangsmaßnahmen besteht nur, wenn der
Betreute untergebracht werden soll, nicht aber beim Verbringen in eine
offene Einrichtung. Zunächst muss dem Betreuer, damit er einen Wechsel
des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Betreuten veranlassen kann, der Aufgabenkreis
der "Aufenthaltsbestimmung" übertragen sein. Dadurch sind aber Zwangsmaßnahmen
gegen den Betreuten nicht abgedeckt, wenn dieser den Aufenthaltswechsel
verweigert. Ein Einwilligungsvorbehalt würde nichts nützen, da
es hier nicht um Willenserklärungen des Betreuten - nur auf solche
bezieht sich §
1903 BGB - sondern um ein rein tatsächliches Verhalten handelt.
Obwohl das Problem in der Praxis sicher nicht selten auftritt, gibt es
dazu kaum veröffentlichte Entscheidungen. Das LG Offenburg (FamRZ
1997, 899) hat entschieden, dass die zwangsweise Verbringung des Betreuten
in ein offenes Altenpflegeheim mangels gesetzlicher Grundlage nicht statthaft
sei. Mit Sicherheit ist die Zwangsanwendung durch den Betreuer selbst nicht
erlaubt. Ob das jeweils zuständige Vormundschaftsgericht die für
Unterbringungen geltende Vorschrift des §
70g Abs. 5 FGG entsprechend anwendet, muss jeweils erfragt oder durch
einen Antrag geklärt werden.