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Darf der Betreuer den Betreuten gegen dessen Willen in ein von ihm (dem Betreuer) ausgewähltes Alten - oder Pflegeheim bringen?Eine gesetzliche
Ermächtigung für Zwangsmaßnahmen besteht nur, wenn der
Betreute untergebracht
werden soll, nicht aber beim Verbringen in eine offene Einrichtung. Zunächst
muss dem Betreuer, damit er einen Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsorts
des Betreuten veranlassen kann, der Aufgabenkreis der "Aufenthaltsbestimmung"
übertragen sein. Dadurch sind aber Zwangsmaßnahmen gegen den
Betreuten nicht abgedeckt, wenn dieser den Aufenthaltswechsel verweigert.
Ein Einwilligungsvorbehalt
würde nichts nützen, da es hier nicht um Willenserklärungen
des Betreuten - nur auf solche bezieht sich §
1903 BGB - sondern um ein rein tatsächliches Verhalten handelt.
Obwohl das Problem in der Praxis sicher nicht selten auftritt, gibt es
dazu kaum veröffentlichte Entscheidungen. Das OLG Hamm hat entschieden,
dass die zwangsweise Verbringung des Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim
mangels gesetzlicher Grundlage nicht statthaft sei. Mit Sicherheit ist
die Zwangsanwendung durch den Betreuer selbst nicht erlaubt.
"1. Für die zwangsweise
Unterbringung des durch seine Verwahrlosung gefährdeten Betroffenen
in einer offenen Alten- oder Pflegeeinrichtung kann eine vormundschaftsgerichtliche
Genehmigung nicht erteilt werden.
OLG Hamm Beschluss vom 21.10.2002 - 15 W 189/02". |