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Darf der Betreuer den Betreuten gegen dessen Willen in ein von ihm (dem Betreuer) ausgewähltes Alten - oder Pflegeheim bringen?
Eine gesetzliche Ermächtigung für Zwangsmaßnahmen besteht nur, wenn der Betreute untergebracht werden soll, nicht aber beim Verbringen in eine offene Einrichtung. Zunächst muss dem Betreuer, damit er einen Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Betreuten veranlassen kann, der Aufgabenkreis der "Aufenthaltsbestimmung" übertragen sein. Dadurch sind aber Zwangsmaßnahmen gegen den Betreuten nicht abgedeckt, wenn dieser den Aufenthaltswechsel verweigert. Ein Einwilligungsvorbehalt würde nichts nützen, da es hier nicht um Willenserklärungen des Betreuten - nur auf solche bezieht sich § 1903 BGB - sondern um ein rein tatsächliches Verhalten handelt. Obwohl das Problem in der Praxis sicher nicht selten auftritt, gibt es dazu kaum veröffentlichte Entscheidungen. Das LG Offenburg (FamRZ 1997, 899) hat entschieden, dass die zwangsweise Verbringung des Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim mangels gesetzlicher Grundlage nicht statthaft sei. Mit Sicherheit ist die Zwangsanwendung durch den Betreuer selbst nicht erlaubt. Ob das jeweils zuständige Vormundschaftsgericht die für Unterbringungen geltende Vorschrift des § 70g Abs. 5 FGG entsprechend anwendet, muss jeweils erfragt oder durch einen Antrag geklärt werden.