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Darf der Betreute zur Verabreichung von Depotmedikamenten kurzzeitig in eine Klinik verbracht werden?
Diese von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortete Frage hat der BGH jetzt dahin entschieden, dass eine solche Maßnahme nicht zulässig ist, weil sie weder eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB noch eine freiheitsbeschränkende Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB darstelle und das Gesetz keine weitere Möglichkeit für ihre Genehmigung vorsehe.