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Ist eine zwangsweise ambulante ärztliche Behandlung des Betreuten zulässig?Über eine ärztliche
Behandlung entscheidet der Betreute selbst, sofern er einwilligungsfähig
ist. Dies ist nicht gleich bedeutend mit geschäftsfähig, sondern
erfordert nur, dass der Betreute nach entsprechender, seiner psychischen
Situation angepasster ärztlicher Aufklärung in der Lage ist,
Tragweite, Chancen und Risiken der vorgesehenen Maßnahme zu erfassen
und gegen einander abzuwägen. Eine Entscheidung des Betreuten gegen
die Behandlung muss bei vorhandener Einwilligungsfähigkeit auch dann
akzeptiert werden, wenn sie Außenstehenden unvernünftig erscheint.
Die Übertragung des Aufgabenkreises "Gesundheitsfürsorge"
auf den Betreuer gestattet diesem nur, für den nicht einwilligungsfähigen
Betreuten zu entscheiden. Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes
ändert daran nichts, weil es sich bei der Einwilligung in eine ärztliche
Maßnahme nicht um eine Willenserklärung im Sinne von §
1903 BGB handelt. Allerdings wird bei zweifelhafter Einwilligungsfähigkeit
z. T. die Auffassung vertreten, dass in entsprechender Anwendung des §
1903 BGB vom Betreuungsgericht
ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden könne und der Betreute
dann einer vom Betreuer genehmigten ärztlichen Maßnahme nicht
mehr widersprechen könne.
Die Frage, inwieweit der unmittelbare Widerstand eines nicht einwilligungsfähigen Betreuten gegen eine vom Betreuer genehmigte ambulante ärztliche Maßnahme trotzdem beachtet werden muss, ist streitig. Eine ambulante Dauertherapie mit Depot - Spritzen, die der Vermeidung einer Unterbringung des Betroffenen dienen soll, kann auch beim nicht einwilligungsfähigen Betreuten gegen seinen natürlichen Willen nicht durchgesetzt werden, weil es dafür keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gibt. "Die gegen den Willen eines
Betreuten in regelmäßigen (hier: zweiwöchentlichen) Zeitabständen
durchzuführende Dauermedikation mit Neuroleptika und die zwangsweise
Zuführung des Betreuten zu dieser - jeweils kurzfristigen - Behandlung
stellen keine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung oder unterbringungsähnliche
Maßnahme dar und sind nicht nach § 1906 II i.V. mit § 1906
I Nr. 2 oder § 1906 IV BGB genehmigungsfähig.
Die einzige Vorschrift, welche eine Zwangsbehandlung erlaubt, ist § 1906 Abs.1 Ziff. 2 BGB, allerdings nicht ambulant, sondern im Rahmen einer Unterbringung. Diese Auffassung vertritt auch der BGH in seiner oben zitierten Entscheidung. Eine solche Untebringung setzt allerdings voraus, dass der angestrebte Heilerfolg durch die Unterbringung erreicht werden kann. "Soll ein Betroffener für
eine Heilbehandlung untergebracht werden und hierfür die Betreuung
auf die Aufgabenkreise Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung erweitert
werden, so ist dies nur dann erforderlich, wenn die Heilbehandlung in einer
geschlossenen Einrichtung überhaupt in Frage kommt. Die bedeutet,
dass die Behandlung nach vorläufiger Einschätzung erfolg verspricht
sowie nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unumgänglich
erscheint.
Damit dürften ambulante Zwangsbehandlungen nur erlaubt sein, wenn bei ihrem Unterbleiben akut Lebens- oder schwere Gesundheitsgefahren für den Betreuten bestehen und das Eingreifen unaufschiebbar ist, also in Notstandssituationen. Andernfalls müsste die Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen zur Behandlung beantragt werden. |