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Ist eine zwangsweise ambulante ärztliche Behandlung des Betreuten zulässig?
Über eine ärztliche Behandlung entscheidet der Betreute selbst, sofern er einwilligungsfähig ist. Dies ist nicht gleich bedeutend mit geschäftsfähig, sondern erfordert nur, dass der Betreute nach entsprechender, seiner psychischen Situation angepasster ärztlicher Aufklärung in der Lage ist, Tragweite, Chancen und Risiken der vorgesehenen Maßnahme zu erfassen und gegen einander abzuwägen. Eine Entscheidung des Betreuten gegen die Behandlung muss bei vorhandener Einwilligungsfähigkeit auch dann akzeptiert werden, wenn sie Außenstehenden unvernünftig erscheint. Die Übertragung des Aufgabenkreises "Gesundheitsfürsorge" auf den Betreuer gestattet diesem nur, für den nicht einwilligungsfähigen Betreuten zu entscheiden. Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes ändert daran nichts, weil es sich bei der Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme nicht um eine Willenserklärung im Sinne von § 1903 BGB handelt. Allerdings wird bei zweifelhafter Einwilligungsfähigkeit z. T. die Auffassung vertreten, dass in entsprechender Anwendung des § 1903 BGB vom Vormundschaftsgericht ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden könne und der Betreute dann einer vom Betreuer genehmigten ärztlichen Maßnahme nicht mehr widersprechen könne (Palandt, BGB, 20. Aufl. § 1903 Rn. 4). Die Frage, inwieweit der unmittelbare Widerstand eines nicht einwilligungsfähigen Betreuten gegen eine vom Betreuer genehmigte ambulante ärztliche Maßnahme trotzdem beachtet werden muss, ist streitig. Eine ambulante Dauertherapie mit Depot - Spritzen, die der Vermeidung einer Unterbringung des Betroffenen dienen soll, kann z. B. nach Auffassung des OLG Zweibrücken (BtPrax 2000, 88-89) auch beim nicht einwilligungsfähigen Betreuten gegen seinen natürlichen Willen nicht durchgesetzt werden, weil es dafür keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gibt. Die einzige Vorschrift, welche eine Zwangsbehandlung erlaubt, ist § 1906 Abs.1 Ziff. 2 BGB, allerdings nicht ambulant, sondern im Rahmen einer Unterbringung. Diese Auffassung vertritt nun auch der BGH in seiner Entscheidung zum Verbot der kurzzeitigen "Unterbringung" eines Betreuten zwecks Verabreichung von Depotmedikamenten.
Damit dürften ambulante Zwangsbehandlungen nur erlaubt sein, wenn bei ihrem Unterbleiben akut Lebens- oder schwere Gesundheitsgefahren für den Betreuten bestehen und das Eingreifen unaufschiebbar ist, also in Notstandssituationen. Andernfalls müsste die Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen zur Behandlung beantragt werden.