Ist eine zwangsweise ambulante
ärztliche Behandlung des Betreuten zulässig?
Über eine ärztliche
Behandlung entscheidet der Betreute selbst, sofern er einwilligungsfähig
ist. Dies ist nicht gleich bedeutend mit geschäftsfähig, sondern
erfordert nur, dass der Betreute nach entsprechender, seiner psychischen
Situation angepasster ärztlicher Aufklärung in der Lage ist,
Tragweite, Chancen und Risiken der vorgesehenen Maßnahme zu erfassen
und gegen einander abzuwägen. Eine Entscheidung des Betreuten gegen
die Behandlung muss bei vorhandener Einwilligungsfähigkeit auch dann
akzeptiert werden, wenn sie Außenstehenden unvernünftig erscheint.
Die Übertragung des Aufgabenkreises "Gesundheitsfürsorge" auf
den Betreuer gestattet diesem nur, für den nicht einwilligungsfähigen
Betreuten zu entscheiden. Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes
ändert daran nichts, weil es sich bei der Einwilligung in eine ärztliche
Maßnahme nicht um eine Willenserklärung im Sinne von §
1903 BGB handelt. Allerdings wird bei zweifelhafter Einwilligungsfähigkeit
z. T. die Auffassung vertreten, dass in entsprechender Anwendung des §
1903 BGB vom Vormundschaftsgericht ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet
werden könne und der Betreute dann einer vom Betreuer genehmigten
ärztlichen Maßnahme nicht mehr widersprechen könne (Palandt,
BGB, 20. Aufl. § 1903 Rn. 4). Die Frage, inwieweit der unmittelbare
Widerstand eines nicht einwilligungsfähigen Betreuten gegen eine vom
Betreuer genehmigte ambulante ärztliche Maßnahme trotzdem beachtet
werden muss, ist streitig. Eine ambulante Dauertherapie mit Depot - Spritzen,
die der Vermeidung einer Unterbringung des Betroffenen dienen soll, kann
z. B. nach Auffassung des OLG Zweibrücken (BtPrax 2000, 88-89) auch
beim nicht einwilligungsfähigen Betreuten gegen seinen natürlichen
Willen nicht durchgesetzt werden, weil es dafür keine gesetzliche
Ermächtigungsgrundlage gibt. Die einzige Vorschrift, welche eine Zwangsbehandlung
erlaubt, ist §
1906 Abs.1 Ziff. 2 BGB, allerdings nicht ambulant, sondern im Rahmen
einer Unterbringung. Diese Auffassung vertritt nun auch der BGH in seiner
Entscheidung zum Verbot der kurzzeitigen "Unterbringung" eines Betreuten
zwecks Verabreichung von Depotmedikamenten.
Damit dürften ambulante
Zwangsbehandlungen nur erlaubt sein, wenn bei ihrem Unterbleiben akut Lebens-
oder schwere Gesundheitsgefahren für den Betreuten bestehen und das
Eingreifen unaufschiebbar ist, also in Notstandssituationen. Andernfalls
müsste die Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen zur Behandlung
beantragt werden.