Auch umfangreiche
Vermögensverwaltung sind also zunächst in den Pauschalsätzen
enthalten, unabhängig von der Schwierigkeit. Bei sehr schwierigen
und aufwändigen Vermögensverwaltungen kommt - mit Zustimmung
des Betreuungsgericht - die Beauftragung eines professionellen Vermögensverwalters
durch den Betreuer in Betracht, dessen Honorar dann aus dem Vermögen
des Betreuten aufgebracht werden muss. Lehnt das Vormundschaft die Zustimmung
zur "Auslagerung" ab, kann der Betreuer als letztes Mittel seine Entlassung
beantragen.
Bis zum 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz
konnte das Betreuungsgericht
dem Berufsbetreuer eines vermögenden Betreuten höhere Stundensätze
zubilligen als dies im Berufsvormündergesetz vorgesehen war.
Nach §
4 VBVG gibt es dagegen diese Möglichkeit nicht mehr. Zwar lässt