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Was gilt grundsätzlich für die Genehmigungspflicht?Genehmigungen des
Betreuungsgerichts im Vermögensbereich sind bei besonders wichtigen
Geschäften erforderlich (§§
1810ff BGB). Die Aufzählung dieser Geschäfte im Gesetz ist
abschließend, d.h. es kommt nicht auf die Bedeutung eines vom Betreuer
im Einzelfall vorgenommenen Geschäftes an, sondern nur darauf, ob
es in dem Katalog der genehmigungspflichtigen Angelegenheiten steht.
Der Betreuer muss die Genehmigung
einholen, bevor er das Geschäft abschließt. Sie wird ihm gegenüber,
im allgemeinen schriftlich, erklärt. Schließt der Betreuer ein
ungenehmigtes Geschäft ab, ist dieses ohne weiteres unwirksam, wenn
es sich um ein „einseitiges Rechtsgeschäft“ handelt. Dies sind
in der Praxis vor allem Kündigungen oder Rücktrittserklärungen.
Wird eine solche Erklärung abgegeben, kann der Adressat deshalb vom
Betreuer die Vorlage der schriftlichen Genehmigung verlangen. Kommt der
Betreuer dieser Aufforderung nicht unverzüglich - also ohne schuldhafte
Verzögerung - nach, ist die Erklärung unwirksam.
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