Schenkungen, die der Betreuer aus dem Vermögen des Betreuten vornehmen möchte, sind nicht genehmigungsfähig. Eine Ausnahme gilt für sogenannte Gelegenheitsgeschenke, also z.B. Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke an Angehörige oder Freunde, soweit diese in den Verhältnissen, in denen der Betreute lebt, üblich und angemessen sind.Nicht genehmigungsfähig sind Geschäfte, die der Betreuer als Vertreter des Betreuten auf der einen Seite mit sich selbst auf der anderen Seite abschließen möchte (sog. In – sich – Geschäfte). Der Betreuer kann den Betreuten ebenfalls nicht vertreten bei Geschäften zwischen dem Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie des Betreuers einerseits und dem Betreuten andererseits.