Berufsbetreuer müssen
ihre Vergütungsansprüche gem.
§
2 VBVG innerhalb von 15 Monaten, nachdem die Ansprüche entstanden
sind, beim Betreuungsgericht geltend machen. Diese Frist gilt auch
für einen ehrenamtlichen Betreuer, der konkret abgerechneten Aufwendungsersatz
gegenüber dem Betreuungsgericht oder bei einem nicht mittellosen
Betreuten diesem gegenüber unmittelbar geltend macht (
§
1835 Abs. 1 S. 3 BGB). In beiden Fällen kann das Betreuungsgericht
eine abweichende Frist von mindestens 2 Monaten bestimmen (§§
2
S. 2 VBVG, 1835 Abs. 1a BGB). Wenn ein ehrenamtlicher Betreuer pauschalierten
Aufwendungsersatz nach
§
1835a Abs. 1 BGB in Anspruch nimmt, muss dieser innerhalb von 3 Monaten