Berufsbetreuer müssen ihre Vergütungsansprüche gem. § 2 VBVG innerhalb von 15 Monaten, nachdem die Ansprüche entstanden sind, beim Vormundschaftsgericht geltend machen. Diese Frist gilt auch für einen ehrenamtlichen Betreuer, der konkret abgerechneten Aufwendungsersatz gegenüber dem Vormundschaftsgericht oder bei einem nicht mittellosenUm diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Betreuungsrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.
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