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Wann verjähren die Vergütungsansprüche von Betreuern?

Berufsbetreuer müssen ihre Vergütungsansprüche gem. § 2 VBVG innerhalb von 15 Monaten, nachdem die Ansprüche entstanden sind, beim Betreuungsgericht geltend machen. Diese Frist gilt auch für einen ehrenamtlichen Betreuer, der konkret abgerechneten Aufwendungsersatz gegenüber dem Betreuungsgericht oder bei einem nicht mittellosen Betreuten diesem gegenüber unmittelbar geltend macht (§ 1835 Abs. 1 S. 3 BGB). In beiden Fällen kann das Betreuungsgericht eine abweichende Frist von mindestens 2 Monaten bestimmen (§§ 2 S. 2 VBVG, 1835 Abs. 1a BGB). Wenn ein ehrenamtlicher Betreuer pauschalierten Aufwendungsersatz nach § 1835a Abs. 1 BGB in Anspruch nimmt, muss dieser innerhalb von 3 Monaten
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