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FazitSteht kein Ersatzbetreuer
zur Verfügung, sollte der Betreuer bei längerer Abwesenheit jedenfalls
immer erreichbar sein. Hierfür bietet sich natürlich das Handy
an. Da es nach der Rechtsprechung (auch hier wieder OLG Frankfurt am Main,
s. o.) durchaus erlaubt ist, einfache Hilfstätigkeiten (überschaubare
einzelne Verwaltungstätigkeiten, Entgegennahme von Telefonaten, Durchsicht
der Post usw.) durch Dritte erledigen zu lassen, lässt sich durch
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