Steht kein Ersatzbetreuer zur Verfügung, sollte der Betreuer bei längerer Abwesenheit jedenfalls immer erreichbar sein. Hierfür bietet sich natürlich das Handy an. Da es nach der Rechtsprechung (auch hier wieder OLG Frankfurt am Main, s. o.) durchaus erlaubt ist, einfache Hilfstätigkeiten (überschaubare einzelne Verwaltungstätigkeiten, Entgegennahme von Telefonaten, DurchsichtUm diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Betreuungsrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.
Passwort vergessenABO-SERVICE für Abonnenten