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Fazit
Steht kein Ersatzbetreuer zur Verfügung, sollte der Betreuer bei längerer Abwesenheit jedenfalls immer erreichbar sein. Hierfür bietet sich natürlich das Handy an. Da es nach der Rechtsprechung (auch hier wieder OLG Frankfurt am Main, s. o.) durchaus erlaubt ist, einfache Hilfstätigkeiten (überschaubare einzelne Verwaltungstätigkeiten, Entgegennahme von Telefonaten, Durchsicht

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