Am besten wäre es, wenn bereits bei der Betreuerbestellung von der Möglichkeit, gem. §1899 Abs.4 BGB einen Ersatz- bzw. Verhinderungsbetreuer für die Fälle der Abwesenheit des Hauptbetreuers zu bestimmen, in größeremUm diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Betreuungsrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.
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