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Ersatzbetreuer

Am besten wäre es, wenn bereits bei der Betreuerbestellung von der Möglichkeit, gem. §1899 Abs.4 BGB einen Ersatz- bzw. Verhinderungsbetreuer für die Fälle der Abwesenheit des Hauptbetreuers zu bestimmen, in größerem Umfang Gebrauch gemacht würde, als dies bis jetzt der Fall ist. Eine zusätzliche Belastung für die Betreuungsgerichte und die Betreuungsbehörden entstünde dadurch nicht - anders aber dann, wenn später aus konkretem
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