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ErsatzbetreuerAm besten wäre
es, wenn bereits bei der Betreuerbestellung von der Möglichkeit, gem.
§1899 Abs.4 BGB einen Ersatz- bzw. Verhinderungsbetreuer für
die Fälle der Abwesenheit des Hauptbetreuers zu bestimmen, in größerem
Umfang Gebrauch gemacht würde, als dies bis jetzt der Fall ist. Eine
zusätzliche Belastung für die Betreuungsgerichte und die Betreuungsbehörden
entstünde dadurch nicht - anders aber dann, wenn später aus konkretem
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