Die Alternative, die Betreuungsaufgaben an eine andere Person delegieren, scheidet aus, da ein Betreuer sein Amt persönlich ausüben muss und eine Delegation insbesondere auch von Entscheidungsbefugnissen nicht möglich ist. Dies ist erst jetzt wieder vom OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 11.4.2002 - 20 Wolfgang 512/01 - der Rechtspfleger 2002, 359) so entschieden worden.