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Ab welcher Höhe sind Überweisungen vom Girokonto des Betreuten genehmigungspflichtig?
Das OlG Karlsruhe hat in einem aktuellen Beschluss die in der Rechtsprechung herrschende - aber nicht unumstrittene - Auffassung bestätigt: Überweisungen oder Abhebungen vom Girokonto des Betreuten muss der Betreuer vom Vormundschaftsgericht gem § 1813 Abs. 1 S. 2 BGB genehmigen lassen, wenn der Kontostand 3000 Euro übersteigt. Es kommt also nicht auf die Höhe der einzelnen Kontobewegung an.
Das Gericht hat allerdings die Frage offen gelassen, ob dieser Grundsatz auch gilt, wenn der Betreuer für den Betreuten ein Giro - Sonderkonto einrichtet, das ausschließlich der Entgegennahme von Renteneinkünften, Mieterträgen, Dividenden und ähnlichen regelmäßige Einnahmen des Betreuten dient. Hier könnte § 1813 Abs. 1 Nr. 4 gelten, wonach  für die Entgegennahme solcher Leistungen - gleichgültig, wie hoch sie sind - keine Genehmigung erforderlich ist. Nach Auffassung des Gerichts spielt vieles dafür, dass sich an der Genehmigungsfreiheit nichts ändert, wenn die Leistungen vom Betreuer nicht direkt sondern über ein eigens dafür eingerichtetes Girokonto entgegen genommen werden.
Zur Sicherheit sollte der Betreuer für regelmäßig wiederkehrende Abbuchungen vom Girokonto des Betreuten, z. B. Zahlung von Heimkosten, auch dann beim Vormundschaftsgericht eine allgemeine Ermächtigung nach § 1825 BGB beantragen, wenn die einzelnen Zahlungen den Grenzwert von 3000 Euro nicht übersteigen.