Ab welcher Höhe sind
Überweisungen vom Girokonto des Betreuten genehmigungspflichtig?
Das OlG Karlsruhe
hat in einem aktuellen Beschluss die in der Rechtsprechung herrschende
- aber nicht unumstrittene - Auffassung bestätigt: Überweisungen
oder Abhebungen vom Girokonto des Betreuten muss der Betreuer vom Vormundschaftsgericht
gem §
1813 Abs. 1 S. 2 BGB genehmigen lassen, wenn der Kontostand 3000 Euro
übersteigt. Es kommt also nicht auf die Höhe der einzelnen Kontobewegung
an.
Das Gericht hat allerdings
die Frage offen gelassen, ob dieser Grundsatz auch gilt, wenn der Betreuer
für den Betreuten ein Giro - Sonderkonto einrichtet, das ausschließlich
der Entgegennahme von Renteneinkünften, Mieterträgen, Dividenden
und ähnlichen regelmäßige Einnahmen des Betreuten dient.
Hier könnte §
1813 Abs. 1 Nr. 4 gelten, wonach für die Entgegennahme solcher
Leistungen - gleichgültig, wie hoch sie sind - keine Genehmigung erforderlich
ist. Nach Auffassung des Gerichts spielt vieles dafür, dass sich an
der Genehmigungsfreiheit nichts ändert, wenn die Leistungen vom Betreuer
nicht direkt sondern über ein eigens dafür eingerichtetes Girokonto
entgegen genommen werden.
Zur Sicherheit sollte der
Betreuer für regelmäßig wiederkehrende Abbuchungen vom
Girokonto des Betreuten, z. B. Zahlung von Heimkosten, auch dann beim Vormundschaftsgericht
eine allgemeine Ermächtigung nach §
1825 BGB beantragen, wenn die einzelnen Zahlungen den Grenzwert von
3000 Euro nicht übersteigen.