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Ab welcher Höhe sind Überweisungen vom Girokonto des Betreuten genehmigungspflichtig?Rechtslage
vor dem 1.9.2009
Das OLG Karlsruhe hat die
in der Rechtsprechung herrschende - aber nicht unumstrittene - Auffassung
bestätigt: Überweisungen oder Abhebungen vom Girokonto des Betreuten
muss der Betreuer
vom Vormundschaftsgericht
(jetzt: Betreuungsgericht)
gem. § 1813 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. genehmigen lassen, wenn der Kontostand
3000 Euro übersteigt. Es kommt also nicht auf die Höhe der einzelnen
Kontobewegung an.
Zur Sicherheit sollte der Betreuer für regelmäßig wiederkehrende Abbuchungen vom Girokonto des Betreuten, z. B. Zahlung von Heimkosten, auch dann beim Vormundschaftsgericht (jetzt: Betreuungsgericht) eine allgemeine Ermächtigung nach § 1825 BGB beantragen, wenn die einzelnen Zahlungen den Grenzwert von 3000 Euro nicht übersteigen. Rechtslage nach dem 1.9.2009 Der § 1813 BGB wurde geändert, so dass nunmehr alle Verfügungen über Giro- und Kontokorrentkonten nicht mehr genehmigungspflichtig sind. Weder der Kontostand noch die Höhe des fraglichen Betrags ist bei diesen Konten zu berücksichtigen. Dies führt zu einer wesentlichen Entlastung des täglichen Zahlungsverkehrs. Für alle anderen Konten gilt weiterhin die Grenze von 3000 Euro, wenn eine Verfügung ansteht. In solchen Fällen bedarf es daher der Genehmigung des Betreuungsgerichts. |