Was ist, wenn der Betreute
stirbt?
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Die Betreuung endet mit dem
Tod des Betreuten und damit auch die Rechtsstellung des Betreuers. Der
Betreuer muss seinen Betreuerausweis an das Vormundschaftsgericht zurück
geben. Das Vermögen des Betreuten geht auf seine Erben über,
sie tragen auch die Beerdigungskosten. Der Betreuer, dem der Aufgabenbereich
Vermögenssorge zusteht, ist nach dem Tod des Betreuten noch für
solche Geschäfte zuständig, die nicht bis zum Eingreifen der
Erben aufgeschoben werden können, z.B. Abbestellen von Leistungen
von Versorgungsunternehmen, Zeitungen oder Kontakt mit Sozialleistungsträgern
wie Renten-, Pflege- und Krankenversicherung. (§1893
BGB- §§1698a,b
BGB) Diese Tätigkeiten werden dem Betreuer auch vergütet. Ist
mit der Feststellung der Erben nicht alsbald zu rechnen, kann die Verwaltung
des Nachlasses vom Vormundschaftsgericht einem Nachlasspfleger übertragen
werden.
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Über die Art der Bestattung
entscheidet zunächst der Wille des Verstorbenen. Ist dieser nicht
feststellbar, steht die sog. Totensorge den nächsten Angehörigen
zu. Sind keine Angehörigen vorhanden oder kommen sie ihrer Verpflichtung
nicht nach, greift die Ordnungsbehörde ein. Eine Zuständigkeit
des Betreuers für die Totensorge, also etwa Beauftragung eines Bestattungsunternehmens
ist nur im Land Sachsen nachrangig zu den Angehörigen gesetzlich vorgesehen.
Da im übrigen die Rechtslage nicht eindeutig ist, sollte sich der
Betreuer, bevor er hier tätig wird, von den Angehörigen des Verstorbenen
dazu beauftragen lassen.
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Findet der Betreuer im Besitz
des Betreuten ein Testament, ist dieses nach dem Tod an das Nachlaßgericht
herauszugeben. Dies ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Betreute
im Todeszeitpunkt gewohnt hat.
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Dem Vormundschaftsbericht hat
der Betreuer einen Schlussbericht, und, wenn ihm die Vermögenssorge
übertragen war, auch eine Schlussrechnung abzugeben.
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Diese Tätigkeiten werden
dem Berufsbetreuer vergütet.