Die Problematik,
ob der Zeitaufwand, der durch die Teilnahme des Betreuers an einem gegen
den Betreuten als Angeklagten geführten Strafverfahren oder in einem
Strafverfahren, an dem der Betreute als Opfer beteiligt ist, zu vergüten
ist, existiert nicht mehr. Da die Betreuervergütung ohnehin pauschaliert
ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob die in Strafverhandlungen verbrachte
Zeit vergütet werden muss.