Mit der streitigen Frage, ob der Zeitaufwand, der durch die Teilnahme des Betreuers an einem gegen den Betreuten als Angeklagten geführten Strafverfahren oder in einem Strafverfahren, an dem der Betreute als Opfer beteiligt ist, zu vergüten ist, befasst sich ein Aufsatz in der Zeitschrift Betreuungsrechtliche Praxis (Dr. Elzer, BtPRAX 2000, S. 139 ff). Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis dass ein Vergütungsanspruch nach Betreuungsrecht einmal dann entsteht, wenn der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des als Straftäter angeklagten Betreuten an der Verhandlung teilnimmt. Dazu müsste ihm ausdrücklich der entsprechende Aufgabenkreis (Vertretung des Betreuten im Strafverfahren) übertragen worden sein, was nicht sehr häufig der Fall sein wird. Eine „informelle“ Teilnahme des Betreuers ist dagegen nicht zu vergüten.
Ist der Betreute Opfer einer Straftat, z.B. eines Vemögensoder Körperverletzungsdelikts, kann die Teilnahme des Betreuers an der Strafverhandlung auch im Rahmen anderer Aufgabenkreise erforderlich und damit zu vergüten sein, etwa wenn sie im Aufgabenkreis „Vermögensangelegenheiten“ der Vorbereitung von Schadensersatzansprüche dient.Anwaltonline ist der Auffassung, dass gerade vermögensrechtliche Interessen des Betreuten die Teilnahme des Betreuers an der Verhandlung auch dann rechtfertigen können, wenn der Betreute Angeklagter ist. Der Betreuer hat kein Recht auf Akteneinsicht; Informationen, die etwa zur Beurteilung von Schadensersatzforderungen gegen den Betreuten erforderlich sind, können häufig nur durch Teilnahme an der Strafverhandlung gewonnen werden.
Ähnliches gilt auch bei Strafverfahren wegen Unterhaltspflichtverletzung im Hinblick auf die künftige Abwicklung von Unterhaltsansprüchen.Tipp: Bei umfangreichen Verhandlungen ist vorher eine kurze Anfrage beim Vormundschaftsgericht sinnvoll!