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Teilnahme an Strafverhandlungen

Die Problematik, ob der Zeitaufwand, der durch die Teilnahme des Betreuers an einem gegen den Betreuten als Angeklagten geführten Strafverfahren oder in einem Strafverfahren, an dem der Betreute als Opfer beteiligt ist, zu vergüten ist, existiert nicht mehr. Da die Betreuervergütung ohnehin pauschaliert ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob die in Strafverhandlungen verbrachte Zeit vergütet werden muss.
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