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Wann liegt ein besonders schwieriger Fall vor?

Die Entscheidung des BGH zur Vergütung eines Berufsbetreuers bei vermögenden Betreuten wurde bereits im vorausgehenden Newsletter  kurz referiert. Inzwischen ist die Begründung der Entscheidung veröffentlicht worden. Auf ihr lassen sich erste Überlegungen zu der Frage aufbauen, welche Vergütungssätze ein Berufsbetreuer zukünftig beanspruchen kann.

Bei vermögenslosen Betreuten, also bei Vergütungen, die aus der Staatskasse bezahlt werden, sind ausschließlich  die Stundensätze des § 1 I BVormVG maßgeblich. Dass diese Regelung auch verfassungsrechtlich unbedenklich ist, hat das BVerfG bestätigt.

Bei bemittelten Betreuten, für die die Staatskasse nicht eintritt, sind die Stundensätze des § 1 I BVormVG Orientierungshilfe und Richtlinie. Sie stellen damit einerseits die Untergrenze der Vergütung dar und können andererseits überschritten werden, wenn dies die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte ausnahmsweise gebietet. Der BGH lässt erkennen, dass die Voraussetzungen für die Überschreitung der Stundensätze sehr genau und restriktiv geprüft werden sollen.

Der bloße Umfang der Geschäfte des Betreuers wird ausschließlich durch erhöhten Zeitaufwand abgegolten.

Die Höhe des Vermögens ist deshalb für sich allein genommen kein ausreichendes Kriterium für die Überschreitung des Stundensatzes. Verfügt der Betreute über ein größeres Vermögen, führt dies zunächst zu einem erhöhten Zeitaufwand. Der BGH erkennt darüber hinaus an, dass die Verwaltung umfangreicherer Vermögenswerte „die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte erhöht“.  Offen bleibt welche Umstände hinzutreten müssen, damit die Verwaltung eines größeren Vermögens als besonders schwierig angesehen werden kann und damit eine Anhebung des Vergütungssatzes möglich ist. Anwaltonline geht davon aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen jedenfalls dann vorliegen,  wenn sich die Vermögensverwaltung nicht nur darin erschöpft, laufende Ausgaben und Einnahmen zu verwalten und Geldanlagen zu tätigen, sondern wenn vom Betreuer unternehmerische Entscheidungen etwa im Rahmen eines Erwerbsbetriebs des Betreuten oder bei der Verwaltung von mehreren Mietswohnungen verlangt werden.

Auch eine Betreuung, die mehrere oder gar alle Aufgabenbereiche umfasst, führt aus denselben Gründen nicht ohne weiteres zur Annahme einer besonders schwierigen Betreuung. Wird die Vergütung des Betreuers nach einem der erhöhten Stundensätze berechnet, weil er durch eine abgeschlossene Berufsausbildung, eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung Fachkenntnisse erworben hat, die für die Führung von Betreuungen allgemein nutzbar sind, so geht das Gesetz davon aus, dass diese Kenntnisse in allen ihm übertragenen Bereichen nutzbar sind (§ 1 II BvormVG). Dies bedeutet häufig bereits eine finanzielle Besserstellung des Betreuers bei der Übertragung verschiedener Aufgabenbereiche, die nur zum Teil seiner Berufsausbildung entsprechen. Klar ist, dass eine Betreuung nicht deshalb besonders schwierig ist, weil sie dem konkret bestellte Betreuer etwa wegen mangelnder Berufserfahrung besondere Probleme bereitet. Andererseits ist aber durchaus zu überlegen, ob die besondere Schwierigkeit einer Betreuung nicht dann angenommen werden kann, wenn sie Fachkenntnisse erfordert, die erst in einer höheren Vergütungsgruppe als der des bestellten Betreuers vorausgesetzt werden, z. B. juristische, medizinische oder betriebswirtschaftliche Fähigkeiten, die üblicherweise durch ein Hochschulstudium erworben werden.

Treten beim Betreuten besondere psychische Probleme auf – in dem vom BGH entschiedenen Fall unter anderem Suizidgefahr – rechtfertigt dies allein gleichfalls keine erhöhte Vergütung. Der Grund liegt darin, dass solche Probleme bei der Erforderlichkeit einer Betreuung sehr häufig vorliegen und deshalb im Bereich des „Normalen“ liegen. Der Fall könnte aber dann anders zu beurteilen sein, wenn sich die psychischen Probleme unmittelbar auf die Führung der Betreuung auswirken, sich z. B. in erheblich aggressivem Verhalten dem Betreuer gegenüber oder aktiver Behinderung seiner Tätigkeit äußern und die Betreuung dadurch wesentlich erschwert wird.

Eine Betreuung könnte auch dann als besonders schwierig zu beurteilen sein, wenn sie durch das Verhalten des persönlichen Umfeldes des Betreuten, namentlich seiner Verwandten, erheblich behindert oder gar sabotiert wird. Dies ist gerade bei vermögenden Betreuten nicht selten der Fall, wenn finanzielle Erwartungen von Angehörigen bzw. potenziellen Erben abgewehrt werden müssen.

Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich, dass auch außergewöhnliche psychische Belastungen, die mit einer bestimmten Betreuung verbunden sind und die nicht etwa ihre Ursache in einer besonderen psychischen Disposition des Betreuers selbst haben, zumindest zusammen mit anderen Umständen die Betreuung als besonders schwierig erscheinen lassen können.

Bei der Beurteilung der besonderen Schwierigkeit einer Betreuung kommt es auf eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Faktoren an. Es kann also durchaus sein, dass zwar die einzelnen Aspekte für sich betrachtet nicht ausreichen würden, dass sich aber die besondere Schwierigkeit aus der Summierung ergibt.

Es ist deshalb auch nicht möglich, in ein und derselben Abrechnung zwischen weniger und besonders schwierigen Tätigkeiten zu differenzieren und dafür unterschiedliche Vergütungssätze zu beanspruchen. Andererseits erscheint es nicht ausgeschlossen, dass eine Betreuungssache im Laufe der Zeit generell ihren Charakter ändert, aus einer durchschnittlich schwierigen also eine besonders schwierige werden kann und umgekehrt.

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