Wann liegt ein besonders
schwieriger Fall vor?
Die Entscheidung
des BGH zur Vergütung eines Berufsbetreuers bei vermögenden Betreuten
wurde bereits im vorausgehenden Newsletter kurz referiert. Inzwischen
ist die Begründung der Entscheidung veröffentlicht worden. Auf
ihr lassen sich erste Überlegungen zu der Frage aufbauen, welche Vergütungssätze
ein Berufsbetreuer zukünftig beanspruchen kann.
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Bei vermögenslosen Betreuten,
also bei Vergütungen, die aus der Staatskasse bezahlt werden, sind
ausschließlich die Stundensätze des §
1 I BVormVG maßgeblich. Dass diese Regelung auch verfassungsrechtlich
unbedenklich ist, hat das BVerfG bestätigt.
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Bei bemittelten Betreuten, für
die die Staatskasse nicht eintritt, sind die Stundensätze des §
1 I BVormVG Orientierungshilfe und Richtlinie. Sie stellen damit einerseits
die Untergrenze der Vergütung dar und können andererseits überschritten
werden, wenn dies die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte ausnahmsweise
gebietet. Der BGH lässt erkennen, dass die Voraussetzungen für
die Überschreitung der Stundensätze sehr genau und restriktiv
geprüft werden sollen.
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Der bloße Umfang der Geschäfte
des Betreuers wird ausschließlich durch erhöhten Zeitaufwand
abgegolten.
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Die Höhe des Vermögens
ist deshalb für sich allein genommen kein ausreichendes Kriterium
für die Überschreitung des Stundensatzes. Verfügt der Betreute
über ein größeres Vermögen, führt dies zunächst
zu einem erhöhten Zeitaufwand. Der BGH erkennt darüber hinaus
an, dass die Verwaltung umfangreicherer Vermögenswerte „die Schwierigkeit
der Betreuungsgeschäfte erhöht“. Offen bleibt welche Umstände
hinzutreten müssen, damit die Verwaltung eines größeren
Vermögens als besonders schwierig angesehen werden kann und damit
eine Anhebung des Vergütungssatzes möglich ist. Anwaltonline
geht davon aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen jedenfalls dann vorliegen,
wenn sich die Vermögensverwaltung nicht nur darin erschöpft,
laufende Ausgaben und Einnahmen zu verwalten und Geldanlagen zu tätigen,
sondern wenn vom Betreuer unternehmerische Entscheidungen etwa im Rahmen
eines Erwerbsbetriebs des Betreuten oder bei der Verwaltung von mehreren
Mietswohnungen verlangt werden.
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Auch eine Betreuung, die mehrere
oder gar alle Aufgabenbereiche umfasst, führt aus denselben Gründen
nicht ohne weiteres zur Annahme einer besonders schwierigen Betreuung.
Wird die Vergütung des Betreuers nach einem der erhöhten Stundensätze
berechnet, weil er durch eine abgeschlossene Berufsausbildung, eine abgeschlossene
Hochschulausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung Fachkenntnisse erworben
hat, die für die Führung von Betreuungen allgemein nutzbar sind,
so geht das Gesetz davon aus, dass diese Kenntnisse in allen ihm übertragenen
Bereichen nutzbar sind (§
1 II BvormVG). Dies bedeutet häufig bereits eine finanzielle Besserstellung
des Betreuers bei der Übertragung verschiedener Aufgabenbereiche,
die nur zum Teil seiner Berufsausbildung entsprechen. Klar ist, dass eine
Betreuung nicht deshalb besonders schwierig ist, weil sie dem konkret bestellte
Betreuer etwa wegen mangelnder Berufserfahrung besondere Probleme bereitet.
Andererseits ist aber durchaus zu überlegen, ob die besondere Schwierigkeit
einer Betreuung nicht dann angenommen werden kann, wenn sie Fachkenntnisse
erfordert, die erst in einer höheren Vergütungsgruppe als der
des bestellten Betreuers vorausgesetzt werden, z. B. juristische, medizinische
oder betriebswirtschaftliche Fähigkeiten, die üblicherweise durch
ein Hochschulstudium erworben werden.
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Treten beim Betreuten besondere
psychische Probleme auf – in dem vom BGH entschiedenen Fall unter anderem
Suizidgefahr – rechtfertigt dies allein gleichfalls keine erhöhte
Vergütung. Der Grund liegt darin, dass solche Probleme bei der Erforderlichkeit
einer Betreuung sehr häufig vorliegen und deshalb im Bereich des „Normalen“
liegen. Der Fall könnte aber dann anders zu beurteilen sein, wenn
sich die psychischen Probleme unmittelbar auf die Führung der Betreuung
auswirken, sich z. B. in erheblich aggressivem Verhalten dem Betreuer gegenüber
oder aktiver Behinderung seiner Tätigkeit äußern und die
Betreuung dadurch wesentlich erschwert wird.
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Eine Betreuung könnte auch
dann als besonders schwierig zu beurteilen sein, wenn sie durch das Verhalten
des persönlichen Umfeldes des Betreuten, namentlich seiner Verwandten,
erheblich behindert oder gar sabotiert wird. Dies ist gerade bei vermögenden
Betreuten nicht selten der Fall, wenn finanzielle Erwartungen von Angehörigen
bzw. potenziellen Erben abgewehrt werden müssen.
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Aus den vorstehenden Überlegungen
ergibt sich, dass auch außergewöhnliche psychische Belastungen,
die mit einer bestimmten Betreuung verbunden sind und die nicht etwa ihre
Ursache in einer besonderen psychischen Disposition des Betreuers selbst
haben, zumindest zusammen mit anderen Umständen die Betreuung als
besonders schwierig erscheinen lassen können.
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Bei der Beurteilung der besonderen
Schwierigkeit einer Betreuung kommt es auf eine Gesamtbetrachtung sämtlicher
Faktoren an. Es kann also durchaus sein, dass zwar die einzelnen Aspekte
für sich betrachtet nicht ausreichen würden, dass sich aber die
besondere Schwierigkeit aus der Summierung ergibt.
Es ist deshalb auch nicht möglich,
in ein und derselben Abrechnung zwischen weniger und besonders schwierigen
Tätigkeiten zu differenzieren und dafür unterschiedliche Vergütungssätze
zu beanspruchen. Andererseits erscheint es nicht ausgeschlossen, dass eine
Betreuungssache im Laufe der Zeit generell ihren Charakter ändert,
aus einer durchschnittlich schwierigen also eine besonders schwierige werden
kann und umgekehrt.