![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
Schweigepflicht des BetreuersFür den Betreuer
als Zeugen gelten wegen der Bezugnahme in § 29 FamFG die zivilprozessualen
Vorschriften, so daß auch die Bestimmung des § 383 Abs. 1 Nr.
6 ZPO anzuwenden ist. Zur Verweigerung des Zeugnisses sind danach berechtigt
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut
sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift
Sie benötigen einen AnwaltOnline Direkt Zugang im Bereich Betreuungsrecht. Sie haben noch keinen Zugang? Jetzt kostenlos anmelden und sofort weiterlesen! |