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Vorsicht bei Schenkungen

Immer wieder erhebt sich die Frage, ob ein Betreuter seinem Ehegatten oder Kind, der/das als Betreuer eingesetzt ist, eine Schenkung machen darf und wie dies rechtlich einwandfrei möglich ist.
Dem Betreuer ist es gesetzlich verwehrt, aus dem Vermögen des Betreuten Schenkungen zu machen (§ 1804 BGB). Dies gilt erst recht bei Schenkungen, die der Betreute als gesetzlicher Vertreter des Betreuten an sich selbst vornehmen möchte, da hier zusätzlich das Verbot der In-sich-Geschäfte nach § 181 BGB zum Tragen kommt.
Der Betreute selbst kann die Schenkung aber ohne weiteres selbst vornehmen, solange er noch geschäftsfähig ist. An einer bestehenden Geschäftsfähigkeit ändert auch
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