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Vorsicht bei SchenkungenImmer wieder erhebt
sich die Frage, ob ein Betreuter seinem Ehegatten oder Kind, der/das als
Betreuer eingesetzt ist, eine Schenkung machen darf und wie dies rechtlich
einwandfrei möglich ist.
Dem Betreuer ist es gesetzlich verwehrt, aus dem Vermögen des Betreuten Schenkungen zu machen (§ 1804 BGB). Dies gilt erst recht bei Schenkungen, die der Betreute als gesetzlicher Vertreter des Betreuten an sich selbst vornehmen möchte, da hier zusätzlich das Verbot der In-sich-Geschäfte nach § 181 BGB zum Tragen kommt. Der Betreute selbst kann die Schenkung aber ohne weiteres selbst vornehmen, solange er noch geschäftsfähig ist. An einer bestehenden Geschäftsfähigkeit ändert auch Sie benötigen einen AnwaltOnline Direkt Zugang im Bereich Betreuungsrecht. Sie haben noch keinen Zugang? Jetzt kostenlos anmelden und sofort weiterlesen! |